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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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1000 Viertes Kapitel. Sehuldverhältnisse aus sozialen Zusammenhängen.

eine Verbindlichkeit entstanden ist, ein Bereicherungsanspruch aufBefreiung von der in Wahrheit nicht entstandenen Verbindlichkeitundenkbar, wohl aber der im Falle eines abstrakten Schuldver-sprechens oder Schuldanerkenntnisses grundlos erlangte Rechts-vorteil einer wirksamen Scheinforderung kondizierbar 24 . Auchmit Rückforderungsrechten aus Schuldverträgen können Bereiche-rungsansprüche aus grundloser Leistung konkurrieren 25 . Vor allemendlich kann im Falle ungerechtfertigter Bereicherung durch wider-rechtlichen Eingriff der Bereicherungsanspruch mit dem Schadeus-ersatzanspruch aus unerlaubter Handlung Zusammentreffen. Derwiderrechtliche Eingriff begründet auch dann, wenn er keine un-erlaubte Handlung ist, einen Bereicherungsanspruch auf Heraus-gabe des durch ihn Erlangten. Umgekehrt entspringt aus einerunerlaubten Handlung dann kein Bereicherungsanspruch, wenn siekeine Vermögensverschiebuug bewirkt hat. Soweit aber der Täterdurch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwaserlangt hat, steht diesem ein Bereicherungsanspruch zu, der durchden weitergehenden deliktisclien Schadenersatzanspruch zwar zu-rückgedrängt, aber nicht aufgezehrt wird und daher ungeschwächt

eben nur die Wiedereinräumung des Besitzes, nicht die endgültige Herausgabeder Sache. Die Kondiktion des Besitzes ist auch nicht, wie Jung S. 43 meint,dann ausgeschlossen, wenn die Wiedererlangung des Besitzes durch eineBesitzschutzklage möglich ist; vgl. Planck, Vorbem. 5, P1 essen S. 58.Bei einem Grundstücke ist an sich auch die Kondiktion eines das dinglicheRecht beeinträchtigenden unrichtigen Bucheintrages als eines grundlos er-langten vermögensrechtlichen Vorteils denkbar; doch besteht dazu infolge derdinglichen Ausgestaltung des Berichtigungsanspruches (oben Bd. II 344 ff.) keinBedürfnis.

24 Vgl. oben § 210 S. 867 Anm. 39, S. 868 Anm. 41, S. 869.

26 So wird man Planck, Vorbem. 5, darin zustimmen müssen, dafs imFalle des berechtigten Rücktritts von einem Vertrage der Zurücktretende stattdes Vertragsanspruchs auf Rückgewähr des Geleisteten aus § 346 B.G.B. denblofsen Bereicherungsanspruch aus § 812 geltend machen kann; er begnügt sichvielleicht damit, weil der andere Teil die Nichtigkeit des Vertrages behauptetund er die Erörterung darüber, obschon der Vertrag gültig ist, abschneidenwill. Von selbst versteht es sich, dafs der Bereicherungsanspruch nicht da-durch ausgeschlossen wird, dafs der Kläger mit einem Vertragsanspruch dasGleiche von einem Dritten erlangen könnte; R.Ger. XLV1II Nr. 33. Ab-wegig ist die Ansicht von Pies sen S. 42, dafs der Bereicherungsanspruchauch mit dem Anspruch auf Vertragserfüllung durch Bewirkung einer ge-schuldeten Gegenleistung konkurriere; denn so lange die mit einer Leistungerworbene Gegenleistungspflicht besteht, liegt keine ungerechtfertigte Be-reicherung vor (unten S. 1013 Anm. 70).