§ 218. Ungerechtfertigte Bereicherung.
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billig der Gewinn des Anderen unter Umständen erscheinen mag,grundsätzlich nicht gegeben 19 . Dafs an sich auch hier die Ver-neinung des rechtlichen Grundes denkbar ist, zeigen die Aus-nahmebestimmungen, die in gewissen Fällen einen Anspruch ausungerechtfertigter Bereicherung Vorbehalten 20 .
Der Bereicherungsanspruch kann mit anderen Ansprüchenkonkurrieren 21 . Soweit freilich eine Vermögensverschiebungüberhaupt nicht stattgefundeu hat, weil die Rechtsordnung demrechtsgeschäftlichen oder tatsächlichen Vorgänge, der den Scheineiner Vermögensverschiebung hervorruft, die Wirksamkeit versagt,ist für den Bereicherungsanspruch kein Raum. Darum schliefstder dingliche Anspruch auf Herstellung des der wahren Rechts-lage entsprechenden Zustandes die Kondiktion des scheinbar Er-langten, insbesondere der Eigentumsanspruch auf Herausgabe einerSache den Herausgabeanspruch aus ungerechtfertigter Bereiche-rung aus 22 . Wohl aber besteht neben dem dinglichen Anspruchein Bereicherungsanspruch auf Herausgabe des ohne rechtlichenGrund erlangten Besitzes 23 . Ebenso ist zwar, wenn nur scheinbar
19 Im Falle der Ersitzung will freilich Wolff, Sachenrecht § 71 IV, dieKlage aus § 812 zulassen, wenn der Eigenbesitz, auf dem die Ersitzung beruht,ohne rechtlichen Grund erlangt war; dann bleibe, eine condictio possessionismöglich, die nach § 818 1 zugleich den Anspruch auf Rückübereignung ein-schliefse. Zustimmend Enneccerus § 442 Anm. 17. Vgl. auch Oertmann,Recht 1910 S. 585 ff. Indessen dürfte doch dem Sinn und Zweck des Gesetzesdie Annahme entsprechen, dafs der ungerechtfertigte Besitz mit dem Augen-blick des Eigentumserwerbes kraft Ersitzung aufhört, ungerechtfertigt zu sein.Der Eigentumserwerb aber ermangelt nicht des rechtlichen Grundes.
20 So bes. W.O. a. 83 für den Wechselinhaber gegen den Aussteller oderAkzeptanten eines verjährten oder präjudizierten Wechsels; ScheckG. § 21 fürden Scheckinhaber gegen den Aussteller, dessen Regrefsverbindlichkeit durchUnterlassung rechtzeitiger Vorlegung oder durch Verjährung erloschen ist.Vgl. auch B.G.B. § 1973 2 über die Bereicherungshaftung des Erben gegenüberdem im Aufgebotsverfahren ausgeschlossenen Nachlafsgläubiger; dazu § 1989. —Über § 852 2 vgl. unten S. 1001 Anm. 25 a .
21 v. Mayr S. 356 ff. u. Oertmann, Vorbem. 4, halten ihn für subsidiär.Vgl. dagegen Cosack § 168 I 6, Dernburg § 374 Anm. 6, Planck, Vorbem. 5,Jung S. 42 ff., Plessen S. 58ff., Enneccerus § 441 Anm. 12.
22 So mit Recht E nd eman n §128 Anm. 12, Fi sch er-He nie zu §812Bern. 9. Anders verhält es sich bei den mit dem Eigentumsanspruch ver-bundenen Bereicherungsansprüchen in Ansehung von Früchten (oben Anm. 17S. 998), weil es sich hierbei um Früchte handelt, an denen der Besitzer dasEigentum erworben hat.
23 Der Besitz mit allen durch ihn gebotenen Vermögensvorteilen ist ebenwirklich erworben. Darum kann auch der Eigentümer gegen den Besitzerstatt der Vindikation die condictio possessionis anstellen, erlangt aber mit ihr