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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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998
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998 Viertes Kapitel. Schuldverhältnisse aus sozialen Zusammenhängen.

auf die positivreclitliclien Grenzen ziehen, innerhalb deren dieinnere Ungerechtigkeit, einer Vermögens Verschiebung als Mangeleines rechtlichen Grundes zu bewerten ist. Hiernach ist einer-seits gewifs, dafs die im Gesetz ausdrücklich erwähnten Bereiche-rungsansprüche nicht die Fälle erschöpfen, in denen der allgemeineGrundsatz des § 812 Platz greift ls . Andererseits aber genügt zurGewährung eines Bereicherungsanspruches nicht jede beliebige Un-billigkeit einer erfolgten Vermögensverschiebuug. Vielmehr bedarfes dazu einer den anerkannten Fällen gleichwertigen Diskrepanzzwischen dem formalrechtlichen Ergebnis und der materiellenGerechtigkeit. Jedenfalls ist der Bereicherungsanspruch aus-geschlossen, wenn sich aus Sinn und Zweck eines Gesetzes ergibt,dafs der von ihm an einen Tatbestand geknüpfte Rechtsverlust denendgültigen Verlust des Vermögenswertes einsehliefsen soll. Darumist z. B. ein Anspruch auf Ausgleichung der durch Ersitzung,Verjährung oder Ablauf einer Ausschlufsfrist herbeigeführten Ver-mögensverschiebung, so hart die Einbufse des Einen und so un-

Abs. 2 S. 2 bei nicht anerkannter auftragloser Geschäftsführung (oben § 216S. 985 Anm. 32), während § 682 nur auf die allgemeinen Grundsätze verweist;§ 951 1 bei Rechtsverlust durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung (obenBd. II 584); § 977 beim Funderwerbe (ebd. S. 538); auch K.O. § 7 2 u. § 38.Als echte Bereicherungsansprüche müssen ferner die Herausgabeansprüche desSchenkers bei Rückforderung oder Widerruf in den Fällen der §§ 528, 531-,1301 u. 1584B.G.B. aufgefafst werden, da sie auf dem Gedanken beruhen, dafsdie durch den Schenkungszweck gerechtfertigte Bereicherung von nun an alsungerechtfertigte Bereicherung erscheint (oben § 191 VI S. 426 ff.). Des-gleichen der Bereicherungsanspruch des Schenkers wegen Nichtvollziehungeiner Auflage in § 527 B.G.B. (oben § 191 S. 431), sowie der bei Nichtvollziehunginer vom Erblasser gemachten Auflage in § 2196 gewährte Bereicherungs-anspruch. Auch die gegenüber dem redlichen Besitzer in Ansehung der vonihm erworbenen Früchte durch § 988 u. 993' B.G.B. gewährten persönlichenHerausgabeansprüche sind als echte Bereicherungsansprüche aufzufassen, dasie zur Korrektur der dinglichen Rechtslage bestimmt sind (oben Bd. II 511Anm. 15 u. 595 Anm. 4346). Ebenso der Bereicherungsanspruch gegen denredlichen Erbschaftsbesitzer nach § 2026 B.G.B. Als echte Bereicherungs-ansprüche müssen auch die gegenseitigen Bereicherungsansprüche zwischenden verschiedenen Vermögensmassen bei der ehelichen Errungenschaftsgemein-schaft und Fährnisgemeinschaft nach § 1539 S. 1 und § 1550 2 B.G.B. betrachtetwerden. Endlich die Bereicherungsansprüche aus den §§ 2287 ff. u. 2329 B.G.B.,von denen unten (zu VIII S. 1021) die Rede sein soll.

18 Hierüber herrscht Einigkeit. Allgemein ist z. B. anerkannt, dafs dereinen Rechtsverlnst für den Eigentümer bewirkende Verbrauch fremder Sachen,obwohl das B.G.B. dies nirgends ausspricht, einen Bereicherungsansprucherzeugt.