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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 218. Ungerechtfertigte Bereicherung.

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der Begriff desrechtlichen Grundes ist nicht eindeutig. DasB.G.B. normiert in dem Titel über ungerechtfertigte Bereicherungeinzelne besondere Anwendungsfälle des Grundprinzips, bei denenvon sehr verschiedenen Gesichtspunkten aus einem Vermögens-erwerb der rechtliche Grund abgesprochen wird. Überdies aber findensich an anderen Stellen des B.G.B. und in sonstigen Gesetzen man-cherlei Verweisungen auf die Vorschriften über ungerechtfertigteBereicherung. Doch bedeuten sie zum Teil nur eine inhaltlicheEinschränkung anderweit begründeter Forderungsrechte durch dieBereicherungsgrenze. Hier ist die ungerechtfertigte Bereicherungnicht selbständiger Schuldgrund, sondern Mafsstab für die um be-sonderer Umstände willen verordnete Abschwächung der Schuld-haftung 18 . Solche Bestimmungen sind daher für die Ermittelungder Tragweite des echten Bereicherungsanspruches unverwertbar.Andere Gesetzesvorschriften aber enthalten in der Tat eine Ent-faltung des in § 812 B.G.B. ausgesprochenen Prinzips für eigen-artige Anwendungsfälle 17 . Aus ihnen lassen sich daher Schlüsse

Oertmann, Vorbem. Ict;. Er. Schulz a. a. 0. S. 473ff. will sogar denganzen Begriff der Bereicherungsansprüche auflösen und in dem weiterenBegriff der Ansprüche auf denEingriffserwerb aufgehen lassen. Dies istaber eine ungeschichtliche Vergewaltigung des positiven Rechts; vgl. Ennec-cerus § 442 Anm. 1.

16 Dies tritt am deutlichsten in den Fällen hervor, in denen bei Rücktrittoder Kündigung wegen eines Umstandes, den der andere Vertragsteil nicht zuvertreten hat, der Anspruch auf Rückgewähr des Geleisteten zu einem Be-reicherungsanspruch zusammenschrumpft; denn das Forderungsrecht auf Rück-gewähr entspringt dem Vertrage und bleibt trotz der Einschränkung Vertrags-anspruch; vgl. B.G.B. § 327 (dazu oben § 184 S. 308 ff. Anm. 126 u. 130)/§ 543 2 ,§ 628 1 , Verl.G. §37. Eine zugunsten des gutgläubigen Erwerbers eintretendeEinschränkung der infolge von Gläubigeranfechtung begründeten Herausgabe-pfiicht bedeutet die Verweisung auf das Bereicherungsrecht in K.O. § 37 2 undAnf.G. § 7 2 . Ebenso ist in Z.P.O. § 541 2 die Verpflichtung des Klägers zurErstattung des auf Grund des aufgehobenen Urteils Erlangten nicht auf un-gerechtfertigte Bereicherung gegründet, sondern nach dem Mafsstabe des Be-reicherungsanspruches abgeschwächt. Ähnlich in Zw.V.G. § 50 3 . Auch dieüber die Haftung des eingebrachten Gutes der Frau und des ehelichen Gesamt-guts bis zur Höhe der Bereicherung in § 1399 2 und § 1455 B.G.B. getroffenenBestimmungen bringen nur haftungsrechtliche Grundsätze in Ansehung vonSondervermögensschulden zur Geltung. Dahin gehört auch die Behandlung derAnsprüche aus rechtloser Bereicherung der Konkursmasse als Masseschuldenin K.O. § 59 Z. 3.

11 Echte Bereicherungsansprüche gewähren zweifellos: § 323 3 B.G.B. beigegenseitigen Verträgen wegen Bewirkung einernicht geschuldeten Gegen-leistung (oben § 178 S. 131 Anm. 69); § 516 Abs. 2 S. 3 bei Ablehnung einerschenkweise erfolgten Zuwendung (oben § 191 S. 417); § 684 S. 1 und § 687