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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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996
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996 Viertes Kapitel. Schuldverhältnisse aus sozialen Zusammenhängen.

eingetreten ist; es mufs wirklich Eigentum oder sonstiges Rechtübergegangen, ein Recht erloschen, belastet oder sonst nachteiligverändert, eine Verbindlichkeit entstanden sein. Auf der anderenSeite aber wird vorausgesetzt, dafs das Gesetz demselben Rechts-erfolge, der im Einklänge mit seinen Bestimmungen eingetretenist, die innere Berechtigung abspricht. Zweifellos offenbart damitdie Rechtsordnung einen ihr immanenten Zwiespalt und korrigiertsich selbst, indem sie, was sie mit der einen Hand gibt, mit deranderen Hand nimmt. Das Bedürfnis einer solchen Korrektur abermufs sich um so lebhafter fühlbar machen, je selbständiger undstarrer einerseits die eine Vermögensverschiebung bewirkendenRechtsvorgänge ausgestaltet sind und je dringender doch anderer-seits das moderne Rechtsbewufstsein die Bewertung jeder Ver-mögensverschiebung nach Grund und Zweck verlangt. Darumspielt gerade im B.GB., das in besonders weitem Umfange ab-strakten Verträgen eine von den Kausalbeziehungen unabhängigeVerphichtungs- und Übertragungskraft verleiht und vor allem dieVeränderungen der dinglichen Rechtslage durch dingliche Rechts-geschäfte von ihrem schuldrechtlichen Grunde loslöst, der Be-reicherungsanspruch eine ungleich gröfsere Rolle, als im bisherigenRecht. Er durchzieht das ganze Gesetzesrecht als das in zahl-reichen Verhältnissen immer wiederkehrende Mittel, um formellrechtmäfsige, aber materiell ungerechte Vermögensverschiebungentunlichst wieder auszugleichen 14 .

Die Frage jedoch, in welchen Fällen die Rechtsordnungden von ihr selbst gewollten Erfolg als ungerechtfertigt ansieht,läfst sich nicht mit einer einheitlichen Formel beantworten 16 . Denn

14 ln ähnlichem Sinne äufsern sich SckoHmeyei' S. 211 Anm. 2, Dern-bui'g § 374 IV, Crome§316, Enneccerns§ 440. Im Kern auch StammlerS. 153 ff., der jedoch mit seinem Begriff desrichtigen Rechts, das gegen dastechnisch geformte Recht reagiere, die einheitliche Struktur der positivenRechtsordnung zerstört. Dennrichtiges Recht ist auch das formelle Rechtund auf positivrechtlichen Sätzen beruht auch dessen Korrektur durch Be-reicherungsansprüche. Die Rechtsordnung glaubt ihrer Aufgabe im Diensteder Rechtsidee weder ohne feste formalrechtliche Regeln über den Eintritt vonVermögensverschiebungen, noch ohne Berücksichtigung der materiellrechtlichenGründe derselben entsprechen zu können. Den so in ihr selbst angelegtenKonflikt aber löst sie mit ihren eignen Mitteln und wahrt ihre Einheitlichkeit,indem sie das formelle Recht als solches unangetastet läfst, jedoch auf Grunddes materiellen Rechtes insoweit Ausgleichungsansprüche gewährt, als dies nachihrer Auffassung eine gerechte Ordnung des sozialen Verkehrs fordert.

15 Derartige Versuche begegnen z.B. bei C o llatz, VermögensverschiebungS. 40, Realgeschäfte S. 22ff., v. Mayr S. 428ff., Jung S. 129, Blessen S. 50,