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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 218. Ungerechtfertigte Bereicherung.

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einheitlichen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung an-erkennt und für dessen einzelne Anwendungsfälle nur einige Sonder-vorschriften trifft 11 .

II. Prinzip. Das Gesetz verpflichtet den, der durch dieLeistung eines Anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kostenetwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, das Erlangte an ihnherauszugeben. Dem Mangel des rechtlichen Grundes stellt esgleich, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der miteiner Leistung nach dem Inhalte des Rechtsgeschäfts bezweckteErfolg nicht eintritt 12 . Der Tatbestand also, aus dem hier einSchuldverhältnis unabhängig vom Willen der Beteiligten entspringt,ist ein von der Rechtsordnung alsungerechtfertigte Bereicherungmifsbilligtes Erwerben oder Behalten von Vermögenswert, der einemAnderen entzogen ist 18 .

Der leitende Gedanke, dem das Gesetz bei der Gewährungdes Bereicherungsanspruches folgt, ist die Herbeiführung einesAusgleichs zwischen formellem und materiellem Recht im Sinneder sozialen Gerechtigkeit. Auf der einen Seite ist erforderlich,dafs eine Vermögensverschiebung mit rechtlicher Wirkungskraft

11 B.G.B. § 812822. Über das abweichende Verfahren des Entw. I§ 737748 vgl. Hart mann, Gutachten aus dem Anwaltstande S. 323 ff.,L e ne 1, Arch. f. ziv. Pr. LXXIV 213 ff., meiue Schrift über den Entw. S. 272 ff.Zum geltenden Recht: W. Co llatz, Ungerechtfertigte Vermögens Verschiebung,1894; Zur Theorie der Realgeschäfte u. der ungerechtfertigten Bereicherung, 1911.v. Mayr, Bereicherungsansprüche des deut. b. R.s, 1903. Jung, Die Be-reicherungsansprüche und der Mangel des rechtlichen Grundes, 1902. Stammler,Zur Lehre von der ungerechtfertigten Bereicherung (in Festschr. f. Fitting),1903. Plessen, Grundlagen der modernen Kondiktio, 1904. Hartmann,Arch. f. b. R. XXI 224ff. v. Tuhr, Zur Lehre von der ungerechtfertigtenBereicherung (aus Festschr. f. Bekker), 1907. Fr. Schulz, System der Rechteauf den Eingriffserwerb, Arch. f. ziv. Pr. CV. Stampe, ebd. CX119ff. Hede-mann, Bereicherung durch Strohmänner, in Festschr. f. Thon, 1911. H. A.Fischer, Grenzgebiete des Schadensersatzes und des Bereicherungsanspruches,in Festschr. f. Zitelmann, 1913. Reichel, Rechtskraft u. ungerechtfertigteBereicherung, in Festschr. f. Wach, 1913, III 3 ff. Schollmeyer § 13;Endemann § 198; Cosack § 167 ff.; Matthiafs § 141; Crome § 316;Dernburg§ 374 ff.; Enneccerus§ 440 ff; Komm. v. Planck, Stau dinge r,Oertmann.

12 B.G.B. § 812 1 . (Über Abs. 2 unten S. 1003 Anm. 31.)"

13 Der römische Gesichtspunkt der obligatio quasi ex contractu, der schonbei den gemeinrechtlichen Kondiktionen nur gewaltsam festgehalten werdenkonnte, ist für den heutigen einheitlichen Bereicherungsanspruch völlig un-brauchbar. Für ihn läfst sich auch mit den stärksten Fiktionen keine Willens-grundlage herstellen.

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