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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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994
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994 Viertes Kapitel. Schuldverhältnisse aus sozialen Zusammenhängen.

gemeine Recht aufgenommen und mehr und mehr im Sinne von Spiel-arten einer allgemeinen Bereicherungsklage fortgebildet.

Daneben gewann die römische Versionsklage, die als actiode in rem verso nur die beschränkte Bedeutung einer aus demGeschäft eines Hauskindes gegen den Hausvater bis zum Belaufseiner Bereicherung zulässigen adjektizischen Klage hatte, durchdie Erweiterung der actio de in rem verso utilis im gemeinenRecht zeitweise die Funktion eines allgemeinen Bereicherungs-anspruches 4 5 . Mit Zuhilfenahme dieser Klage aus nützlicher Ver-wendung , für die das ältere deutsche Recht mancherlei Anknüp-fungspunkte bot, gelangte man unter dem Einfiufs naturrechtlicherAnschauungen vielfach zu dem Satze, dafs jede Bereicherung zumSchaden eines Anderen unstatthaft sei und eine Erstattungspfliehtbegründe B .

Von den neueren Gesetzbüchern hat das preufsische Land-recht die Klage aus nützlicher Verwendung zu einem allgemeinenRechtsbehelf ausgestaltet 6 und aufserdem die speziellen Kon-diktionen des römischen Rechts besonders geregelt 7 . Ähnlich ver-fährt das österreichische Gesetzbuch 8 . Die übrigen Gesetzbücherhaben die Verwendungsklage fallen lassen und schliefsen sich demrömischen Kondiktionensystem an 9 . So auch das B.G.B., das aber,wie schon vor ihm das schweizerische Obligationenrecht 10 , einen

4 Vgl. bes. v. 'fuhr, Actio de in rem verso, 1815; Wellspacher,Versio in rem, 1900; Dernburg, Fand. II § 14; Windscheid-Kipp §483(mit weiteren Literaturangaben in Anm. *).

5 Vgl. Dernburg, Fand. II § 14 Anm. 18, § 138 Anm. 14, Preufs. P.K.§ 287, 2, B.R. § 374 Anm. 6; Windscheid § 421 Anm. 1. Im 19. Jahrh.wurde diese Lehre allgemein verworfen, jedoch über die Zulässigkeit derVersionsklage und ihr Verhältnis zu den Kondiktionen endlos gestritten.

6 Preufs. L.R. I, 13 § 262280. Jacobi, Die Lehre von der nützlichenVerwendung nach Preufs. A.L.R. kritisch u. systematisch dargestellt, 1861.Dernburg, Preufs. P.R. § 288.

7 Preufs. L.R. I, 16 § 166212; Dernburg a. a. 0. § 289292. Nur diecondictio sine causa fehlt, da sie in der Klage aus nützlicher Verwendung auf-gegangen ist.

8 Öst. Gb. § 10411042 über den Anspruch aus nützlicher Verwendung,§ 14311437 nebst anderen zerstreuten Bestimmungen über Kondiktionen;vgl. Krainz-Pfaff-Ehrenzweig § 411416.

9 So Code civ., der aber nur die cond. indebiti in a. 13761381 speziellregelt; Zachariae-Crome §412; über andere Kondiktionsfälle (bes. aufGrund der a. 11311133) ehd. § 412». Wesentlich römisch das Sachs. Gb.,das in § 1357 einen Anspruch aus nützlicher Verwendung grundsätzlich ab-lehnt, in § 14831550 die einzelnen römischen Kondiktionen nacheinander regelt.

10 Schweiz. O.R. a. 7075 (jetzt a. 6267).