§ 218. Ungerechtfertigte Bereicherung.
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Die Vorlegungspfiicht kann je nach den Umständen sich auf einenTeil der Urkunde beschränken, aber auch die Verpflichtung ein-schliefsen, die Anfertigung von Abschriften oder Auszügen zu gestatten.
§ 218. Ungerechtfertigte Bereicherung.
I. Geschichtliche Entwicklung. Das römische Rechthat in Gestalt von Kondiktionen eine Reihe von aufserkontrakt-lichen Forderungsrechten ausgebildet, die in Fällen einer ohnegerechten Grund erfolgten Vermögensverschiebung dem Geschä-digten gegen den Erwerber zustehen und sich auf Herausgabe desgrundlos erlangten Vermögensvorteils richten 1 . Aus irrtümlicherZahlung einer Nichtschuld entspringt die condictio indebiti gegenden Empfänger; aus der Nichtverwirklichung eines Zwecks, zu demeine geschäftliche Leistung gemacht ist, die condictio ob causamgegen den Empfänger; aus der Verwei’flichkeit eines Erwerbeswegen Unsittlichkeit des Zweckes oder der Mittel die condictio obturpem vel injustam causam; aus sonstigem grundlosem Erwerbeendlich, mag es von Anfang an an einem gehörigen Grunde gefehlthaben oder mag der Grund später weggefallen sein (causa finita),die condictio sine causa 2 . Das römische System, dem das älteredeutsche Recht nichts ähnliches an die Seite zu setzen hatte, aberauch keine widersprechenden Sätze entgegenstellte 3 , wurde in das
liehen Verhältnisse berührendes Interesse an der Einsichtnahme haben, und einsolches Interesse mufs sich in der vom Gesetz bezeichneten Weise aus demInhalt der Urkunde objektiv ergeben. Vgl. dazu R.Ger. LVI Nr. 27. Der Be-sitzer braucht au dem beurkundeten Rechtsverhältnis oder Rechtsgeschäft inkeiner Weise beteiligt zu sein. Umgekehrt aber ist trotz eines etwaigen mittel-baren Interesses am Urkundeninhalt der Vorlegungsanspruch ausgeschlossen,wenn die Urkunde sich nur auf das Verhältnis des Besitzers zu Dritten be-zieht; Rspr. d. O.L.G. IV 52, Seuff. LX Nr. 65.
1 Vgl. über das röm. u. gern. R. lies.: v. Savigny, Syst. V 503ff. Wind-sclieid, Die Lehre des r. R.s von der Voraussetzung, 1850. Erxleben, Diecondictiones sine causa, 1850/52. H. Witte, Die Bereicherungsklagen desgern. R., 1859. Voigt, Die condictiones ob causam, 1862. Dernburg, Pand.§ 138ff. Windscheid-Kipp § 421 ff.
2 Dig. 12, 4—7, Dig. 13, 1, Cod. 4, 5—9.
3 Eine nähere Untersuchung fehlt. Ein allgemeines Prinzip ist jedenfallsin den Quellen nicht ausgesprochen. Aber ein Recht zur Rückforderung desGeleisteten in den Fällen der Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des zugrundeliegenden Geschäfts, des berechtigten Rücktritts oder Widerrufs, der Ver-eitelung des Leistungszwecks (z. B. durch Nichterfüllung einer Auflage), derVerwerflichkeit des Empfanges (z. B. bei verbotenem Spiel) war stets an-erkannt; vgl. z. B. Ssp. I, 9 § 2 u. 5. Uber die Spuren im westnord. R.v. Amira II 937ff.
Binding, Handbuch. II. 3. II]: Gierke, Deutsches Privatrecht. III.
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