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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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992
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992 Viertes Kapitel. Sckuldverkältnisse aus sozialen Zusammenhängen.

Der Hauptanspruch, um dessen willen er die Vorlegung verlangt,kann dinglich oder persönlich sein, braucht auch nicht die Sacheselbst zu betreffen, sondern nur von deren Existenz oder Be-schaffenheit abzuhängen. Aufserdem ist stets erforderlich, dafsaus diesem Grunde die Besichtigung für ihn ein Interesse hat.Die geschuldete Leistung besteht in der Vorlegung der Sache zurBesichtigung oder in der Gestattung ihrer Besichtigung. Leistuugs-ort ist der Ort, an dem sich die Sache befindet; doch kann auseinem wichtigen Grunde jeder Teil die Vorlegung an einem andernOrte verlangen. Die Gefahr und die Kosten der Vorlegung trägtder Berechtigte; der Verpflichtete kann die Vorlegung verweigern,bis ihm der Berechtigte die Kosten vorschiefst und wegen der GefahrSicherheit leistet.

III. Vorlegung von Urkunden insbesondere. Dieallgemeinen Vorschriften über Vorlegung von Sachen gelten auchfür Urkunden 7 . Das B.G.B. erweitert aber die Vorlegungspflichtvon Urkunden durch eine Sondervorschrift 8 9 . Wer ein rechtlichesInteresse daran hat, die in fremdem Besitz befindliche Urkundeeinzusehen, kann vom Besitzer die Gestattung der Einsicht ver-langen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet ist oderein zwischen ihm und einem Anderen bestehendes Rechtsverhältnisbekundet oder Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, diezwischen ihm und einem Anderen oder zwischen einem von ihnenund einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.

7 Ihre Vorlegung kann daher auf Grund von § 809 auch verlangt werden,wenn die Voraussetzungen des § 810 nicht vorliegen. So z. B., wenn derKläger die Einsicht verlangt, um sich von dem Dasein eines Urheberrechtszu überzeugen, kraft dessen er dem Besitzer die Benutzung verbieten will;R.Ger. LXIX Nr. 92 S. 401.

8 B.G.B. § 810. Vorher war, während im übrigen das Landesrecht ent-schied (vgl. gern. 11. b. Windscheid § 474 Anm. 21, R.Ger. XXXII Nr. 46.Sachs. Gb. § 1566), eine reichsrechtliche Bestimmung über die materiellrecht-liche Vorlegungspflichtgemeinschaftlicher Urkunden in der Z.P.O. § 387 ge-troffen. Jetzt verweist die Z.P.O. § 422 in dieser Hinsicht auf das bürgerlicheRecht. Doch bleibt der selbständige, mit besonderer Klage verfolgbare materiell-rechtliche Vorlegungsanspruch von dem prozessualen Anspruch auf Urkimden-vorlegung zu Beweiszwecken verschieden; vgl. Siegel a. a. 0. S. 111 ff. Vonder Vorlegung im Laufe eines Rechtsstreites handelt Z.P.O. § 420 ff.; nur fürsie gelten auch bei Handelsbüchern besondere Regeln nach 1I.G.B. § 4547.

9 Im Gegensatz zu § 809 ist also ein dem Vorlegungsgläubiger zustehenderAnspruch in Ansehung der Urkunde nicht erforderlich, und wenn ihm einsolcher Anspruch zusteht, braucht dieser sich nicht gegen den Besitzer zu richten.Dagegen mufs der Vorlegungsgläubiger einrechtliches, also ein seine recht-