§ 217. Vorlegung von Sachen.
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§ 217. Vorlegung von Sachen.
I. Überhaupt. Das B.G.B. regelt im Ansehlufs an die rö-mischen und gemeinrechtlichen Sätze über die actio ad exhi-bendum 1 als ein besonderes selbständiges Schuldverhältnis die demBesitzer einer Sache gesetzlich auferlegte Verpflichtung, die Sacheeiner bestimmten anderen Person auf deren Verlangen vorzulegen 2 .
Auch hier handelt es sich um eine in dem allgemeinen sozi-alen Zusammenhänge der Privatrechtssubjekte wurzelnde Verpflich-tung. Sie hat nur vorbereitende Bedeutung, da sie dem Vor-legungsberechtigten nur die Möglichkeit verschaffen soll, etwaigeweitere Ansprüche geltend zu machen. Aber sie ist eben als Ver-pflichtung zur Hilfsleistung für fremde Interessen rechtlich ver-selbständigt 3 .
II. Vorlegung von Sachen überhaupt. Verpflichtet zurVorlegung ist jeder Besitzer der Sache, sei er unmittelbarer odermittelbarer Besitzer 4 . Die Sache kann beweglich oder unbeweglichsein 5 6 * . Berechtigt, von ihm die Vorlegung zu verlangen, ist, wergegen ihn einen Anspruch in Ansehung der Sache hat oder sichGewifsheit verschaffen will, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht 8 .
1 Dig. 10, 4; Cod. 3, 42. Demelius, Die Exhibitionspflicht in ihrer
Bedeutung für das klassische u. heutige R., 1876. Windscheid § 474 mitweiteren Literaturangaben in Anm. *.
3 B.G.B. § 809—811. So auch Sachs. Gb. § 1565—1567. — Vgl. D ierschke,Vorlegung von Sachen zur Besichtigung nach dem B.G.B., 1901. Kipp, b.Windscheid S. 1065ff. Endemann § 197. Dernburg II 1 § 42. Matthiafs§ 140. Enneccerus § 438—439. Komm. v. Planck, Staudingei', Oert-mann. Speziell über Urkundenvorlegung: Köhler, Arcli. f. ziv. Pr. LXXIXlff.; Siegel, Vorlegung von Urkunden im Prozefs, 1904.
3 Dadurch unterscheidet sie sich von den aus bestehenden Schuldverhält-nissen oder Sachen- oder erbrechtlichen Verhältnissen entspringenden Vor-legungspflichten und verwandten Pflichten zur Gestattung von Einsichtnahme,zur Auskunfterteilung usw., mit denen sie Dernburg II 1 § 33—42 zu-sammenstellt.
4 Besitzt eine juristische Person durch ihren Vorstand, so ist sie die
rechte Beklagte, nicht der Vorstand in Person; R.Ger. LXXXIII Nr. 55 S. 250.
6 Die römische Editionspflicht bezieht sich nur auf bewegliche Sachen.
6 Das Schuldverhältnis entsteht erst mit der Aufforderung zur Vorlegung,nicht schon, sobald einander Besitz des einen Teils und Sachanspruch des
anderen Teils gegenüberstehen. Es handelt sich nicht etwa um ein dauerndesLegalschuldverhältnis. Darum kann auch der Besitzer durch Aufgeben desBesitzes vor Empfang der Aufforderung keine Schuldverpflichtung verletzen,sondern nur, wenn er vorsätzlich in Schädigungsabsieht handelt, nach § 826aus unerlaubter Handlung haftbar werden.