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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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988
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988 Viertes Kapitel. Schuldverhältnisse aus sozialen Zusammenhängen.

fertigtet Bereicherung, möglicherweise aber auch aus einer ihmzuzurechnenden unerlaubten Handlung haftbar 41 .

2. Verpflichtung d es Ge sch äf tsh e r r n. Der Geschäfts-lierr ist verpflichtet, dem Geschäftsführer seine Aufwendungen wieeinem Beauftragten zu ersetzen 42 . Zu den Aufwendungen abergehört hier auch geleistete berufsmäfsige Arbeit, für die Entgelterwartet wird 48 . Somit kann der Arzt, der ungerufen ärztllicheHilfe bringt, entsprechendes Honorar, der Bergsteiger, der denverirrten Bergsteiger aufsucht und aus der Gefahr befreit, Führer-lohn verlangen.

Der Ersatzanspruch tritt nicht ein, wenn der Geschäftsführernicht die Absicht hatte, vom Geschäftsherrn Ersatz zu ver-langen. In diesem Falle lädt der Geschäftsführer sich zwar eineschuldrechtliche Verpflichtung auf, erwirbt aber aus der Geschäfts-führung keine Forderung. Da hierin eine Schenkung oder docheine nicht zu vermutende unentgeltliche Zuwendung liegt, trifftden Geschäftsherrn, wenn er auf Ersatz in Anspruch genommenwird, die Beweislast 44 . Nur wenn Eltern oder Voreltern Ab-kömmlingen oder diese jenen Unterhalt gewähren, spricht einegesetzliche Vermutung für den Mangel der Absicht, vom EmpfängerErsatz zu verlangen 45 .

V. Anwendungsgebiet. Die Vorschriften über Geschäfts-führung ohne Auftrag werden bei bestimmten Verhältnissen, dieeine auftraglose Geschäftsführung in sich schliefsen, durch Spezial-

41 Über die Tragweite der Verweisung auf die Vorschriften über un-erlaubte Handlungen in § 682 vgl. Klein S. 90 ff.

42 B.G.B. § 683, 684 S. 2; also nach § 677 alle Aufwendungen, die er für er-forderlich halten durfte.

43 Vgl. Isay S. 148ff., D ernburg § 302 II, Planck, Bern. 3a, Brück-mann S. 182, 214ff., Kipp, S. 924, Crome § 255 III; Seuff. L Nr. 15, LXINr. 3, Rspr. d. O.L.G. VIII 343, XII 272, XVIII 23. A.M. Lotmar, Arbeitsv.1 122 Anm. 1, Staudinger, Bern. 2a; auch Oertmann, Bern. 3b, der aberwenigstens Ersatz für Verdienstentgang gewähren will. Der Wortlaut des§ 683 erweckt Bedenken, die aber gegenüber dem dringenden Bedürfnis einersolchen Erweiterung nicht durchgreifen. Die Analogie des Auftrags, bei demUnentgeltlichkeit der Dienstleistung vereinbart ist, versagt hier eben; im FalleeinesAuftrages zu derartigen Dienstleistungen würde vielmehr nach § 612 2oder § 632 ein Dienst- oder Werkvertrag anzunehmen sein.

44 B.G.B. § 685 *. Vgl. für das gern. R. Dem bürg, Pand. § 122 Anm. 32;Sächs. Gb. § 1353.

46 B.G.B. § 685 2 . Sächs. Gb. § 1354 (auch unter Geschwistern). Die Ver-mutung gilt nur gegenüber demEmpfänger, nicht gegenüber einem säumigenUnterhaltspflichtigen, dessen Geschäft der Gewährende besorgen wollte.