§ 216. Geschäftsführung ohne Auftrag.
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Vorschriften verdrängt. Insbesondere ist das gesetzliche Schuld-verhältnis aus der Besitznahme an einer gefundenen Sache eigen-artig geregelt 46 . Andererseits verweist das B.G.B. bei manchenVerhältnissen, bei denen es sich um die Wahrnehmung fremderInteressen handelt, ohne dafs die Voraussetzung auftragloser Ge-schäftsführung erfüllt zu sein braucht, auf entsprechende An-wendung der Vorschriften über Geschäftsführung ohne Auftrag 47oder doch einzelner dieser Vorschriften 48 .
VI. Unechte Geschäftsführung ohne Auftrag. Voneiner solchen spricht man, falls Jemand ein fremdes Geschäft alseignes besorgt.
Handelt er dabei in der irrigen Meinung, dafs das Ge-schäft sein eigenes sei, so finden nach dem B.G.B. die Vorschriftenüber Geschäftsführung ohne Auftrag überhaupt keine Anwendung.Die Geschäftsführung entbehrt also der spezifischen schuldbegrün-denden Kraft; der Geschäftsführer wird im Falle des Verschuldensaus unerlaubter Handlung und sonst nur aus ungerechtfertigterBereicherung verpflichtet und nur aus ungerechtfertigter Be-reicherung des Geschäftsherrn berechtigt 49 .
Weifs er dagegen, dafs das Geschäft ein fremdes ist, veräufsertoder verändert er z. B. wider besseres Wissen eine fremde Sache,als sei sie seine eigne, oder treibt er wider besseres Wissen eine
46 B.G.B. § 695 ff.; oben Bd. 11 533 ff. Vgl. auch II.G.B. § 740 ff., B.Sch.G.§ 93 ff, StrandO. § 4 ff.
47 So bat der Erbe, der vor der Annahme erbschaftliche Geschäfte besorgt,falls sie sich infolge von Ausschlagung als Besorgung fremder Geschäfte heraus-stellt, dem nunmehr berufenen Erben gegenüber die Rechte und Pflichten einesGeschäftsführers ohne Auftrag; § 1959 1 . Ebenso im Falle der Berufung aufbeschränkte Haftung den Nachlafsgläubigern gegenüber (in Ansehung des Er-satzes von Aufwendungen auch noch nach der Anuahme); § 1978 4 u. 3 , 1991 1 ,2036 S. 2; analog der Vermögensübernehmer nach § 419 2 .
48 Hinsichtlich des Ersatzanspruches wegen seiner Aufwendungen steht
einem Geschäftsführer ohne Auftrag gleich: der Verkäufer nach Übergang derGefahr bis zur Übergabe, § 450 1 ; der Mieter, Pächter oder Entleiher, soweitdie Aufwendungen nicht notwendig waren, § 547 2 , 581, 601 2 ; der herausgabe-pflichtige Besitzer nach Eintritt von Bösgläubigkeit oder Rechtshängigkeit,§ 994 1007 3 ; der Niefsbraucher, soweit er nicht verpflichtet ist, § 1049; der
Pfandgläubiger, § 1216; der Vorerbe, soweit sie nicht zur Erhaltung der Erb-schaft gemacht sind, § 2125.
49 B.G.B. § 687 1 . Ebenso grundsätzlich nach gern. K.; Windscheid§ 431 Anm. 18; R.Ger. XIII Kr. 43. Dagegen läfst das Sächs. Gb. § 1342 zwarnicht die Rechte, wohl aber die Pflichten eines auftraglosen Geschäftsführersentstehen.