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3 (1917) Schuldrecht
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§ 216. Geschäftsführung ohne Auftrag.

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mäfsig volle Sorgfalt anzuwenden, jedoch, wenn die Geschäfts-führung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohendendringenden Gefahr bezweckt, nur Vorsatz und grobe Fahrlässig-keit zu vertreten 36 . Für den Erfolg dagegen steht er nicht ein 37 .Der Geschäftsführer ist ferner verpflichtet, die Übernahme derGeschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn an-zuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschübe Gefahr verbundenist, dessen Entschliefsung abzuwarten 38 . Im übrigen treffen ihngleiche Verpflichtungen, wie wenn er beauftragt wäre 39 .

Die Verpflichtung aus der Geschäftsführung tritt nicht ein,wenn der Geschäftsführer geschäftsunfähig oder in derGeschäftsfähigkeit beschränkt ist 40 . In diesem Falleliegt zwar eine zulässige Geschäftsführung vor, sie begründet abernur für den Geschäftsherrn eine schuldrechtliche Verpflichtung.Der Geschäftsführer ist nur in jedem Falle aus etwaiger ungerecht-

er nur nicht zur Unzeit abstehen darf, wäre richtig, wenn § 671 B.G.B ent-sprechend anwendbar wäre. Davon kann aber nicht die Rede sein.

36 B.G.B. § 680. Ähnlich nach der überwiegenden Ansicht des gern. R.;vgl. Dernburg, Rand. § 122 Anm. 2426. Auch Schweiz. O.R. a. 420 2(470') Andere Abstufungen im Preufs. L.R. § 237, 245, Code civ. a. 1374,Sachs. Gb. § 1347. Dafs der Geschäftsführer auch für Verschulden seinerGehilfen gemäfs § 278 B.G.B. haftet, ist allgemein anerkannt.

87 Wie nach gern. R., Preufs. L.R. § 236, Ost. Gb. § 1036. Darin ebenliegt ein Hauptunterschied der Haftung aus zulässiger Geschäftsführung vonder Haftung des unberechtigten Geschäftsführers (oben S. 985 Anm. 30).

38 B.G.B. § 681 S. 1. Dadurch soll er dem Geschäftsherrn nach Möglich-keit die Gelegenheit verschaffen, seinen Willen kund zu geben, etwaigen Ein-spruch zu erheben oder Anweisungen für die Geschäftsführung zu erteilen.Die Haftung aus Unterlassung der Anzeige oder des Wartens bestimmt sichnach § 677679. Ebenso die Begrenzung der Beachtlichkeit von Verbotenund Anweisungen.

39 B.G.B. § 681 S. 2. Erwähnt sind die Auskunfts- und Rechnungs-legungspflicht, die Herausgabepflicht und die Verzinsungspflicht aus § 666668.Aber auch die Vorschrift des § 672 über die Verpflichtung des Beauftragtenbeim Tode des Geschäftsherrn ist sicher entsprechend anzuwenden; vgl. Codeciv. a. 1373. Ebenso beim Tode des Geschäftsführers die Vorschrift des § 673hinsichtlich der Verpflichtung seiner Erben.

40 B.G.B. § 682. Wie Preufs. L.R. § 374, Sachs. Gb. § 1349, Schweiz. O.Ra. 420 (470). Insoweit sind also die Grundsätze über Rechtsgeschäfte auf diehier vorliegende Rechtshandlung übertragen. Bei blofser Beschränkung derGeschäftsfähigkeit aber ist anzunehmen, dafs die auftraglose Geschäftsführungdurch Genehmigung des gesetzlichen Vertreters voll wirksam wird; vgl. hes.Lent S. 52ff. und P. Klein S. 92ff. nebst den hier Anm. 145 angef. zahl-reichen Schriftstellern; a. M. Man igle S. 689 ff., Mattliiafs § 138 C 4.Über den Einflufs von Willensmängeln Klein S. 94 ff.