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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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986
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986 Viertes Kapitel. Schuldverhältnisse aus sozialen Zusammenhängen.

IV. Schuld Verhältnis aus zulässiger Geschäfts-führung. Die zulässige Geschäftsführung erzeugt regelmäfsig fürbeide Teile, möglicherweise aber nur für einen Teil eine schuld-rechtliche Verpflichtung.

1. Verpflichtung des Geschäftsführers. Der Ge-schäftsführer ist verpflichtet, das Geschäft so zu führen, wie es dasInteresse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichenoder mutmafslichen Willen erfordert 34 . Während also die Über-nahme der Geschäftsbesorgung von seinem freien Willen abhing,ist er nach einmal erfolgter Übernahme schuldrechtlich zu gehörigerDurchführung des Geschäftes verpflichtet 36 . Dabei hat er regel-

wegen widerrechtlicher Geschäftsführung aus § 678 überhaupt nicht mehrfordern. Wegen fehlerhafter Geschäftsführung kann er, soweit er nicht auchsie genehmigt hat, jetzt aus § 677 und § 678 Schadensersatz nach Auftrags-recht verlangen, möglicherweise aber auch auf seinen bisherigen Deliktsansprucli(oben Anm. 31) als konkurrierenden Anspruch (oben § 211 III S. 902 ff.) zurück-greifen. Der Satz des gern. Rs., dafs der Geschäftsherr eine einheitlicherfolgte Führung einer Mehrheit von Geschäften (z. B. Vermögensverwaltung)ganz genehmigen oder ganz ablehnen mufs, also nicht blofs die ihm vorteil-haften Einzelgeschäfte sich aneignen darf, mufs auch heute gelten; vgl. auchPreufs. L.B. § 240241, 251.

34 B.G.B. § 677. Er hat also, wie bei dem Übernahmeentsclilufs, sowohldas objektive Interesse des Geschäftsherrn wie dessen subjektiven Willen zubeachten. Auch die reehtmäfsig übernommene Geschäftsführung mufs er nichtblofs, wenn es der Vorteil des Geschäftsherrn fordert, sondern auch, wenn ihmdie Fortsetzung verboten wird oder er nachträglich ihre Unvereinbarkeit mitdem Willen des Geschäftsherrn erkennt oder erkennen mufs, einstellen oderentsprechend abändern. Doch kommt auch hier der-Wille des Geschäftsherrn imFalle des §679 oder wenn er rechts- oder sittenwidrig ist (oben S. 982 ff. Anm. 18 u. 19)nicht in Betracht. Und darüber hinaus hat der Geschäftsführer das objektiveInteresse bei einem unausgleichbaren Konflikt mit subjektiven Launen oderLiebhabereien des Geschäftsherrn voranzustellen; vgl. das Beispiel b. Oert-mann, Bern. 1 b ß S. 815. Ohnehin kann allein das objektive Interesse ent-scheiden, wenn die Person des Geschäftsherrn dem Geschäftsführer unbekanntist oder noch nicht existiert oder wenn er unmündig und ein gesetzlicher Ver-treter, dessen Wille zu beachten wäre, nicht vorhanden oder nicht bekanntist. Mit dem B.G.B. stimmt das Schweiz. O.R. a. 419 (469) überein. Dagegensollen nach Sachs. Gb. § 1345 in erster Linie der Wille und erst mangels einesaus ihm zu entnehmenden Anhaltes die Natur der Sache und die Verhältnissedes Geschäftsherrn mafsgebend sein.

35 Die bisherigen Gesetzbücher verpflichten ihn ausdrücklich, die Geschäfts-führung bis zur Vollendung fortzusetzen; Preufs. L.R. § 257, Code civ. a. 1373,Öst. Gb. § 1039, Sächs. Gb. § 1346. Dies ist (vorbehaltlich des in der vor.Anm. Gesagten) auch für das heutige Recht anzunehmen; Isay S. 125ff.A. M. Dernburg § 301 VI, Goldmann-Lilie nthal S. 709, Oertinannzu § 677 Bern, la (richtig 1. Auf!.); R.Ger. LXIII Nr. 69. Die Meinung, dafs