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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 216. Geschäftsführung ohne Auftrag. 985

führung entstellt weder Recht noch Pflicht zur Geschäftsführung.Der Geschäftsherr kann die Beseitigung der durch sie bewirktenBeeinträchtigung und künftige Unterlassung verlangen 29 und hataufserdem in jedem Falle einen Bereicherungsanspruch, im Falleder unerlaubten Handlung einen Schadensersatzanspruch gegen denGeschäftsführer 30 . Der Geschäftsführer ist zur Durchführung derunbefugten Geschäftsbesorgung nicht verpflichtet, mufs aber, wenner das Geschäft weiter führt, das Interesse des Geschäftsherrn mitgleicher Sorgfalt, wie ein befugter Geschäftsführer, wahrnehmen,widrigenfalls er jenem aus unerlaubter Handlung für Schadensersatzhaftet 31 . Andererseits erlangt der Geschäftsführer keinen Anspruchauf Ersatz seiner Aufwendungen, kann vielmehr nur nach denVorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Be-reicherung das herausverlangen, was der Geschäftsherr durch dieGeschäftsführung erlangt hat 32 .

Die unzulässige Geschäftsführung verwandelt sich in zu-lässige Geschäftsführung, wenn sie der Geschäftsherr, obschonsie seinem Interesse oder seinem Willen nicht entspricht, ge-nehmigt 83 .

Oertmaiin zu § 680 Bern. 2 meinen, ausgeschlossen ist), § 680 zugute, so dafser nur bei grob fahrlässiger Unkenntnis haftet.

29 Diese Ansprüche sind unabhängig von Verschulden; hinsichtlich derUnterlassungsklage gilt das oben § 215 III Gesagte.

30 Gemäfs B.G.B. § 812 ff., 823 ff. Der deliktische Schadensersatzanspruch,den ihm § 678 B.G.B. ausdrücklich gewährt, schliefst in den Grenzen des § 848den zufälligen Schaden ein. So auch Preufs. L.R. § 249, Schweiz. O.R.a. 420 3 (470 2 ).

31 Der Geschäftsherr kann nicht gleichzeitig die Geschäftsführung ab-lehnen und Ansprüche aus fehlerhafter Geschäftsführung geltend machen.Wohl aber kann er, wenn er schon wegen schuldhafter Übernahme der Ge-schäftsführung Schadensersatz fordern kann, die Vergröfserung des Schadensdurch weiteres Verschulden in Ansatz bringen, wenn dagegen die Übernahmenicht schuldhaft war, auf Grund späterer verschuldeter SchadenszufügungErsatz nach Deliktsrecht verlangen. Dies hält die Fassung des § 678 deut-lich offen.

82 B.G.B. § 684 S. 1. Dieser Anspruch ist der gewöhnliche Bereicherungs-anspruch, entspringt also nicht aus der Geschäftsführung ohne Auftrag alssolcher.

33 B.G.B. § 684 S. 2 bestimmt nur, dafs mit der Genehmigung der Ge-schäftsführer die Ersatzansprüche erlangt, die im Falle zulässiger Geschäfts-führung ohne Auftrag dem Geschäftsführer zustehen. Allein die Wirkung derGenehmigung mufs sich auf das ganze Verhältnis erstrecken, so dafs nunmehrauch die Ansprüche des Geschäftsherrn als solche aus zulässiger Geschäfts-führung zu behandeln sind. Folglich kann der Geschäftsherr Schadensersatz

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