084 Viertes Kapitel. Schuldverhältnisse aus sozialen Zusammenhängen.
nehmigung nicht in einen Vertrag über 24 . Sie ist aber auch keineinseitiges Rechtsgeschäft, weil die von ihr hervorgebrachten Rechts-folgen vom Geschäftsführer nicht gewollt zu sein brauchen und esüberdies mit der ganzen Struktur unseres Rechts unvereinbar ist,dafs der einseitige Wille des Geschäftsführers dem Geschäftsherrnunablehnbare Rechte und Pflichten aufdrängen könnte. Wohl aberist sie eine von der Rechtsordnung mit Rechtswirkungen aus-gestattete Rechtshandlung 26 . Als eine solche ist sie auf Grunddes zwischen den Privatrechtssubjekten bestehenden sozialen Zu-sammenhanges anerkannt. In diesem wurzelt der Gedanke, dafsdie freiwillige Menschenhilfe im Privatrecht legitim und schutz-würdig ist 26 . Ob freilich im einzelnen Falle die Hilfe aus Nächsten-liebe oder aus mehr oder minder eigensüchtigen Motiven geleistetwird, ist gleichgültig 27 . Das Institut als solches aber ist altruistischangelegt.
2. Soweit es an einem Rechtfertigungsgrunde fehlt, ist dieEinmischung in fremde Angelegenheiten unzulässig. Die un-zulässige auftraglose Geschäftsführung ist stets objektiv rechts-widrig. Trägt der Geschäftsführer für die rechtswidrige Übernahmedie Verantwortlichkeit, so ist sie unerlaubte Handlung. Bei derwegen Widerspruchs mit dem Willen des Geschäftsführers un-zulässigen Geschäftsführung ist dies der Fall, wenn der Geschäfts-führer bei der Übernahme schuldhaft handelte, weil er den Wider-spruch kannte oder erkennen mufste 28 . Aus unzulässiger Geschäfts-
bezogen wird. Die vielfach unternommenen Versuche (vgl. "Windscheida. a. 0. Anm. 17), mit einer Fiktion der Einwilligung oder einem fingiertenMandat zu operieren, werden heute allgemein verworfen.
24 Vgl. Brückmann a. a. 0. S. 163ff., Oertmann zu § 684 Bern. 2.Das Gegenteil wurde oft für das gern. R. angenommen; dagegen Dernhurg,Rand. § 122 Anm. 22. Das Preufe. L.R. § 239 und das Schweiz. O.R. a. 424(früher 474) schreiben die Anwendung der Grundsätze über den Auftrag vor,das Sachs. Gb. § 1340 tut dies nur in Ansehung des Genehmigenden. Richtigist nur, dafs für die Zukunft die Ersetzung des Verhältnisses aus auftragloserGeschäftsführung durch ein Auftragsverhältnis vereinbart werden kann.
25 Hierüber herrscht heute nahezu Einstimmigkeit. Vgl. bes. LentS. 51 ff., Manigk, Willenserklärung S. 685 ft'., Klein S. 88 ff.
26 Dies hat besonders Köhler a. a. 0. S. 1 ff. klar gestellt; dazu Lehrb.II 445 ff. Vgl. auch Zitelmann S. 105.
27 Vgl. Köhler, Lehrb. II 449; Oertmann, Vorbein. 4; R.Ger. imRecht 08 Nr. 1177.
28 B.G.B. § 678. Übernimmt er die Geschäftsführung zwecks Abwendungeiner dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so kommt ihm, wenn§ 678 überhaupt anwendbar ist (was keineswegs, wie Streber S. 26ff. u.