§ 216. Geschäftsführung ohne Auftrag.
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gemeinen Grundsätzen, dafs einerseits eine verbotene oder sitten-widrige Geschäftsführung durch den Zulassungswillen des Geschäfts-herrn nicht zulässig wird 19 , andererseits ein rechts- oder sitten-widriges Verbot des Geschäftsherrn die Geschäftsführung nichtunzulässig macht 20 .
Die zulässige auftraglose Geschäftsführung ist eine recht-mäfsige Eingriffshandlung 21 . Sie ist kein Rechtsgeschäft 22 . Sieist kein Vertrag, weil sie ohne Einwilligung des Geschäftsherrnwirksam wird 28 , und geht auch durch dessen nachträgliche Ge-
19 Zitelmann a. a. 0. 8. 108ff. Eine Handlung, die auch im E’alle desAuftrags oder der ausdrücklichen Einwilligung des Geschäftsherrn wider-rechtlich wäre, kann durch Übereinstimmung mit dessen nicht erklärtem Willenerst recht nicht rechtmäfsig werden.
20 Wenn das neue Schweiz. O.R. in Art. 420 2 den Satz einschiebt „undwar dessen Verbot nicht unsittlich oder rechtswidrig“, so spricht es damit nuraus, was auch bei uns nach allgemeinen Grundsätzen gelten mufs. Auch dieErfüllung einer blofs sittlichen Pflicht des Geschäftsherrn kann den widerdessen Willen erfolgenden Eingriff rechtfertigen, wenn das entgegenstehendeWollen wider die guten Sitten verstöfst; vgl. das Beispiel b. Oertmann,Bern. 2 c a. E. — Hiernach ist die Rettung eines Selbstmörders, da der Selbst-mord nicht blofs nicht die Ausübung eines Rechts, sondern unsittlich ist, trotzdes Widerspruchs mit dem Willen des Geretteten niemals rechtswidrig undsomit für das Privatrecht zulässige auftraglose Geschäftsführung. Sehr ein-gehend behandelt die vielerörterte Frage M. Unger, Der Selbstmord in derBeurteilung des geltenden deutschen Rechts, 1913 (Berliner Diss.), S. 188—276.Im Ergebnis herrscht ziemlich allgemeine Übereinstimmung (a. M. Brück-mann a. a. 0. S. 157). Die Begründung ist ungleich. Bedenklich ist die un-mittelbare Herleitung aus § 679 B.G.B. unter Berufung auf eine im öffent-
chen Interesse bestehende Rechtspflicht, sich am Leben zu erhalten; soSchulzenstein, D.J.Z. IX 82ff., XII 1309, Kipp a. a. 0. S. 917, Höniger,Arch. f. b. R. XXXV 269 ff., Josef b. Gruchot L 40 ff., Gesetz u. Recht, 1911,S. 269 ff. Auf die herrschenden sittlichen Anschauungen stützen sich Hellwig,Die Stellung des Arztes S. 13, Zitelmann a. a. 0. S. 115ff., Oertmann,Bern. 2c. Zitelmann will § 679 analog anwenden. Allein es bedarf über-haupt nicht der Heranziehung des § 679. Unger S. 204ff. nimmt ein eine Lückedes Gesetzes ausfüllendes Gewohnheitsrecht an. Ein solches mag vorliegen,würde aber nur die Entfaltung allgemeiner Prinzipien unseres Rechtes ent-halten. Über die einzelnen Rechtsfolgen der Verhinderung eines Selbstmordeshandelt ausführlich Unger S. 213 ff.
21 Vgl. bes. Zitelmann a. a. 0. S. 104ff. und dazu oben § 211 S. 883Anm. 11. Zustimmend II. A. Fischer, Rechtswidrigkeit, 1911, S. 281 ff.;Raape b. Dernburg 4 § 302 Anm. 1.
22 A. M. nur Endemann § 718 Anm. 3.
23 Der römische Begriff der obligatio quasi ex contractu ist unschädlich,insoweit er nur auf die Ähnlichkeit der Rechtswirkungen mit denen einesmandatum hinweisen will, dagegen irreführend, wenn er auf den Schuldgrund