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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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982
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982 Viertes Kapitel. Scimldverliältnisse aus sozialen Zusammenhängen.

führung umfasst unzulässige wie zulässige Geschäftsführung. Nurdie zulässige Führung fremder Geschäfte aber begründet das eigen-artige Schuldverhältnis aus auftragloser Geschäftsführung.

1. Damit die unberufene Besorgung fremder Geschäfte zulässigsei, bedarf es eines besonderen Rechtfertiguugsgrundes für den inihr enthaltenen Eingriff in die fremde Privatrechtssphäre, der ohneeinen solchen widerrechtlieh wäre 14 . Die geltende Rechtsordnungfordert dazu in erster Linie, dafs der Eingriff im objektiven Inter-esse des Geschäftsherrn liegt 1B . Allein sie begnügt sich in derRegel noch nicht damit 16 , verlangt vielmehr aufserdem, dafs dieGeschäftsübernahme nicht mit dem wirklichen oder mutmafslichenWillen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht 17 . Nur dannkommt ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille desGeschäftsherrn nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführungeine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichenInteresse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht desselbennicht rechtzeitig erfüllt werden würde 1S . Aufserdem folgt aus all-

14 Diesen Gesichtspunkt stellen das Preufs. L.R. § 298 299 u. das Öst. Gb.§ 1035 an die Spitze.

16 So nach richtiger Auffassung das gern. 1t.; vgl. Windscheid § 430, 2b.Ferner das Preufs. L.R. § 281, Öst. Gb. § 1098, Schweiz. O.E. a. 422 (472).Aber auch das B.G.B. Der Entw. I wurde freilich von der für das gern. R.vielfach verfochtenensubjektiven Theorie, nach der ausschließlich oder dochin erster Linie der präsumtive Wille des Geschäftsherrn entscheiden soll (Auf-zählung der Anhänger b. Windscheid a. a. 0. Anm. 17), beherrscht; MotiveII 860 ff., meine Schrift über den Entw. S. 274 ff. Im B.G.B. ist diese Theorienicht zum Ausdruck gelangt und schon durch den dasInteresse voranstellendenWortlaut von § 677 u. § 683 ausgeschlossen.

16 Dies tut grundsätzlich die reinobjektive Theorie, die für das gemeineRecht von Manchen (Aufzählung bei Wind scheid a. a. 0.) vertreten wurdeund im wesentlichen dem Preufs. L.R. u. Österr. Gb. zugrunde liegt. Meistleitete man aus ihr zugleich eine durch ihr Grundprinzip keineswegs geboteneBeschränkung der actio negotiorum gestorum contraria auf den Fall einesnotwendigen, nicht blofs nützlichen Eingriffes her.

17 B.G.B. § 677, 678, 685. Dies entspricht der für das gemeine Rechtüberwiegenden Meinung, sowie dem Sachs. Gh. § 1345 u. Schweiz. O.R. a. 420 3(470 2 ). Im Preufs. L.R. § 249 u. Öst. Gb. § 1040 wird nur ein ausdrücklichesVerbot des Geschäftsherrn als Hindernis anerkannt.

18 B.G.B. § 679. Übereinstimmend mit dem (auf Grund der römischenGewährung der actio funeraria trotz Verbotes) ausgebildeten gern. R. u. demSachs. Gb. § 1355. Über die Tragweite desöffentlichen Interesses vgl. IsayS. 138, Zitelmann a. a. 0. S 114ff., Oertmann, Bern. 2a; Seuff. III Nr. 51,XIV Nr. 94, LXI Nr. 31. Über die Fälle und den Umfang der Unterhalts-pflicht, die auch ärztliche Behandlung einschliefst, Oertmann Bern. 2b,Zitelmann S. 111 ff.; Seuff. LXIV Nr. 192.