§ 216. Geschäftsführung ohne Auftrag.
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2. Zweitens darf der Geschäftsführer nicht durch Auftragdes Geschäftsherrn zur Besorgung des Geschäftes berufen oder ihmgegenüber sonst dazu berechtigt sein 9 . Auftraglose Geschäfts-führung liegt also auch nicht vor, wenn der Geschäftsführer inAusübung der Rechte oder Erfüllung der Pflichten handelt, die fürihn ein Dienst- oder Werkvertrag oder elterliche oder vormund-schaftliche Gewalt oder ein öffentliches Amt dem Geschäftsherrngegenüber begründet 10 . Dagegen wird der Begriff der auftraglosenGeschäftsführung dadurch nicht ausgeschlossen, dafs der Geschäfts-führer im Aufträge eines Dritten tätig wird * 11 oder eine ihm gegen-über einem Dritten obliegende sonstige Verpflichtung erfüllt 12 .Auch liegt, falls der Geschäftsführer nicht beauftragt oder sonsteingriffsberechtigt ist, auch dann auftraglose Geschäftsführung vor,wenn er sich irrtümlich für beauftragt oder sonst eingriffsberech-tigt hält 18 .
III. Zulässigkeit. Der Begriff der auftraglosen Geschäfts-
eine Leibesfrucht, eine noch nicht bestehende juristische Person (R.Ger. b.Seuff. XLII Nr. 112) möglich.
9 B.G.B. § 677. Wenn hier nur von Berechtigung gesprochen wird, sosteht doch meist die Verpflichtung im Vordergründe; Lent S. 161 ff.
10 So ist z. B. der Konsul, der pflichtgemäfs den Nachlafs eines Reiclis-angeliörigen in Verwahrung nimmt, den Interessenten gegenüber kein auftrag-loser Geschäftsführer. Ebensowenig ist, worüber früher lebhaft gestrittenwurde, der öffentliche Armenverband, der dem Hilfsbedürftigen Unterstützunggewährt, auftragloser Geschäftsführer der unterhaltspflichtigen Familien-angehörigen ; sein durch Reichsgesetz (Unterst.W.G. § 62) oder Landesrecht(kraft E.G. a. 103) anerkannter Erstattungsanspruch beruht auf gesetzlichemForderungsübergange und unterliegt auch nicht subsidiär den Regeln überauftraglose Geschäftsführung. Vgl. Preufs. O.Tr. LXXXI 217 ff., R.Ger. XIVNr. 49; Köhler a. a. 0. S. 107; auch (obschon beide früher a. M. waren)Dernburg § 299 I 2b u. Oertmann, Vorbem. 5 d ß.
11 So ist z. B. der von der Ehefrau zur Hilfeleistung für den krankenMann gerufene Arzt zugleich auftragloser Geschäftsführer des Mannes; auchdie vom Manne aufgetragene ärztliche Behandlung der Frau kann zugleichGeschäftsführung für diese, ihre durch sie selbst veranlafste Behandlung Ge-schäftsführung für den Mann sein. Vgl. Brückmann, J.W.Schr. 06 S. 80ff.
12 Vgl. Oertmann, Vorbem. 5d (auch über die erforderlichen Ein-schränkungen). Die Fraxis nimmt dies auch an, wenn er eine ihm gegen denDritten obliegende nur subsidiäre Verpflichtung- für Rechnung des primär ver-pflichteten Geschäftsherrn erfüllt; vgl. Seuff. LXIV Nr. 69, R.Ger. b. GruchotLI1I 1028, Warneyer II Nr. 86.
1:1 Oertmann, Vorbem. 5e; Enneccerus § 385 11 3; R.Ger. b. GruchotLII 1002. — Auftraglos handelt insbesondere auch, wer auf Grund einesnichtigen Auftrags oder sonstigen Vertrages handelt oder die Grenzen seinerHandlungsbefugnis überschreitet. — Vgl. Sächs. Gb. § 1339.