980 Viertes Kapitel. Schuldverhältnisse aus sozialen Zusammenhängen.
1. Es ist erstens erforderlich, dafs Jemand ein Geschäftfür einen Anderen besorgt. Das Geschäft kann in der Vor-nahme eines Rechtsgeschäfts oder in rein tatsächlichem Handelnbestehen 5 . Der Handelnde aber mufs es als ein fremdes Geschäftbesorgen, also mit dem Bewufstsein tätig werden, den Interesseneines Anderen, der als Geschäftsherr erscheinen soll, zu dienen.Gehört das Geschäft nicht schon seinem Gegenstände nach derfremden Interessensphäre an, kann es vielmehr an sich so gut eineigenes wie ein fremdes Interesse befriedigen, so mufs überdiesdie Absicht erhellen, es im Dienste des fremden Interesses vor-zunehmen 6 . Dafs neben dem fremden Interesse zugleich eignesInteresse verfolgt wird, schliefst den Begriff der Geschäftsführungkeineswegs aus 7 . Nicht erforderlich ist, dafs der Geschäftsführerdie Person des Geschäftsherrn kennt; befindet er sich über sie imIrrtum, so wird der wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäfts-führung berechtigt und verpflichtet 8 .
6 In gleicher Weise wie beim Aufträge; oben § 203 S. 718 Anm. 3. Diefür den Begriff der „Geschäftsbesorgung“ in § 675 B.G.B. erforderliche engereBegrenzung (oben § 203 S. 720 Anm. 10—11) ist hier nicht angezeigt. Auchärztliche Hilfsleistung, Unternehmen zur Rettung aus Lebensgefahr, überhauptjede Tätigkeit, die sich zum Gegenstände eines Dienst- oder Werkvertrageseignet, kann Geschäftsführung ohne Auftrag sein; vgl. Seuff. LXI Nr. 31,Crome § 254, 1; auch Oertmann, Vorbem. 3 (der aber lieber nur ein analogesVerhältnis annehmen will). — A. M. Isay a. a. O. S. 46 ff.
6 Man spricht von „objektiv“ und „subjektiv“ fremden Geschäften. EinGeschäft der ersten Art liegt z. B. vor, wenn Jemand das Haus eines Anderenrepariert, sein Tier verpflegt, sich seines verlassenen Kindes annimmt. Hiergenügt Kenntnis des Sachverhalts. Wenn dagegen Jemand einen „neutralen“Vertrag schliefst, z. B. eine Sache kauft oder mietet, so empfängt das Geschäfterst durch den Willen, es für einen Anderen zu besorgen, den Charakter einesfremden Geschäfts. Ob aber der Geschäftsführer im Namen des Anderen oderin eignem Namen gehandelt hat, ist für die Frage, ob Geschäftsführung ohneAuftrag vorliegt, ohne Bedeutung. — Die Unterscheidung von „objektiv“ und„subjektiv“ fremden Geschäften ist von der gemeinrechtlichen Theorie aus-gebildet worden und wird auch gegenüber dem B.G.B., obschon die Motive II855 ff. sie ablehnten, überwiegend (anders z. B. Staudinger zu § 677 Bern. 2 h)festgehalten; vgl. bes. Isay S. 51 ff'., Brückmann S. 40ff., Kipp bei Wind-scheid S. 913ff., Dernburg § 290 I 1—2, Crome § 254, 2, Oertmann,Vorbem. 3b—c, Klein a. a. 0. S. 87, Enneccerus § 385 II 2; auch (mitzum Teil abweichender Begrenzung) Lent S. 34ff., 68ff.
7 Vgl. Enneccerus § 385 Anm. 3. So auch im Falle der Gemeinschaft(soweit sich nicht aus ihr ein Recht ergibt, für sie zu handeln); Dernburg§ 300 Anm. 1, Oertmann, Vorbem. 3e, R.Ger. LXIII Nr. 69.
8 B.G.B. § 686. So auch 1. 5 § 1 D. h. t., Preufs. L.R. § 261, Sächs. Gb.§ 1343. — Geschäftsführung ohne Auftrag ist auch für eine künftige Person,