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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 215. Rechtsfolgen der unerlaubten Handlung.

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wenn die künftige Erfüllung des Gesamtanspruchs durch den Be-klagten nicht gefährdet ist. Darum müssen, wie bei jeder Klageauf künftige Leistung, Umstände dargetan werden, die die Be-sorgnis rechtfertigen, dafs der Beklagte auch weiterhin gegen seineUnterlassungspllicht verstofsen werde 88 . Doch nimmt das Gesetzin manchen Fällen die künftige Verletzungsgefahr ohne weiteresals mit der bisherigen Verletzung gegeben an 89 . Sind aber dieseVoraussetzungen erfüllt, so ist die Unterlassungsklage nicht nurzum Schutze derjenigen Rechte, bei denen dies im Gesetz aus-drücklich bestimmt ist 90 , sondern zum Schutze jedes absolutenHechtes zulässig 91 . In diesem Sinne hat die deutsche Praxis inden letzten Jahren mehr und mehr eine sogenannte allgemeineUnterlassungsklage nach Analogie der negatorischen Klage aus-gebildet 92 . Mit der von der herrschenden Meinung immer noch

88 Dies ergibt sieb schon aus § 259Z.P.O.; bei den im B.G.B. erwähntenUnterlassungsklagen ist es meist besonders hervorgehoben (§ 12, 862, 1004), esmufs aber allgemein als Regel gelten. Die Beweislast trifft den Kläger. Ermufs nicht nur die Möglichkeit, sondern die Wahrscheinlichkeit der Wieder-holung dartun. Vgl. R Ger. LXXXVIII Nr. 46. Eltzbacher S. 179ff.

89 So B.G.B. § 1134, H.G.B. § 37, U.W.G. § 1, 13, 14, 16. EltzbacherS. 180 ff. sieht die Nichterwähnung der Verletzungsgefahr als unerheblich an.Vgl. indefs Planck zu B.G.B. §1134 Bern. 2% Biermann, Bern. 1, Köhler,Der unlautere Wettbewerb, 1914, S. 277. Jedenfalls braucht hier der Klägerdas Vorhandensein der Gefahr nicht zu behaupten und zu beweisen.

00 So im B.G.B. für das Namenrecht (§ 12), den Besitz (§ 862), das Eigentum(§ 1004), die Hypothek (§ 1134) und für fast alle sonstigen Sachenrechte (durchdie Verweisungen in § 1017, 1027, 1065, 1090, 1107, 1192, 1227); im H.G.B. fürdas Firmenrecht (§ 37); im U.W.G. für das Recht aus dem Gewerbebetriebegegenüber unlauterem Wettbewerb (§ 1, 3, 13, 14, 16).

91 Hinsichtlich der Urheber- und Erfinderrechte und des Rechts amWarenzeichen ist dies in Theorie und Praxis trotz des Fehlens einer aus-drücklichen Bestimmung stets widerspruchslos anerkannt worden; EltzbacherS. 67 ff., Jaco.bsohn S. 100 ff.

92 Grundlegend R.Ger. XLVIII Nr. 29 S. 114 ff.; bei Ehrverletzung LXXXIIINr. 55, LXXXII Nr. 15; bei Verstofs gegen § 824 LVI Nr. 72, LXXVI1I Nr. 46;auf Grund des § 826 LVII Nr. 56, LX Nr. 2, LXI Nr. 88; vgl. auch GruchotXLIX 923ff., J.W.Schr. 1903 S. 11, 07 S. 505 Nr. 1, 12 S. 587. Ebenso vieleO.L.G., z. B. Rspr. V 386, Seuff. LXIV Nr. 11 u. 12, Recht 1908 Nr. 2469.Wenn neuerdings das R.Ger. die Unterlassungsklage versagt (LXXVII Nr. 58S. 222 ff.) oder doch einschränkt (LXXXII Nr. 15, Gruchot LVII 968 ff.), fallsdie Handlung mit öffentlicher Strafe bedroht ist, so wird diese ungerechtfertigteVerkümmerung des Zivilrechtsschutzes schwerlich durchdringen; vgl. dagegenRosenthal, Leipz. Z. 13 S. 89911., Lesser a. a. O. S. 115, Ennecc.erusS. 690; a. M. Neukamp in Festsclir. f. Zitelmaun, 1913, Schulz-SchäfferS. 169 ff.

Binding, Handbuch. II. 3. III: Giorke, Deutsches Privatrecht. III.

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