978 § 215. Drittes Kapitel. Schuldverliältnisse aus unerlaubten Handlungen.
nicht überwundenen unzulässigen Verengerung des Begriffes dessubjektiven Rechtes ist freilich diese Ausdehnung des Klagschutzesschwer vereinbar 93 . Wer sich der Erkenntnis verschliefst, dafsjeder widerrechtliche Eingriff in eine fremde PrivatrechtssphäreRechtsverletzung ist 94 , mufs entweder die Verallgemeinerung dervorbeugenden Unterlassungsklage bekämpfen 96 oder sie mit einerbedenklichen Verflüchtigung des Rechtsschutzes in Interessenschutzerkaufen 98 . In Wahrheit kommt in der Bewegung nur die aufdie Dauer unablehnbare Auffassung zum Durchbruch, dafs ebenallen privatrechtlichen Verletzungsverboten auch subjektive Privat-rechte entsprechen 97 . Und die materiellrechtliche Bedeutung derErweiterung des Bereiches der Unterlassungsklage liegt daher vorallem in der vordringenden Anerkennung und Ausgestaltung derPersönlichkeitsrechte 98 .
93 Das R.Ger. spricht bei der Begründung zwar bisweilen von einem ge-schützten „Recht“ (z. B. LX Nr. 2 S. 7), vermeidet aber meist die offene An-erkennung eines solchen.
94 Oben § 211 II 1 S. 886, II 3 S. 896 Anm. 54, II 4 S. 899 Anm. 63.
95 So mit besonderer Lebhaftigkeit Oertmann a. a. 0., der dem R.Ger.eine unberechtigte Neubildung vorwirft, die hoffentlich infolge überwiegendenWiderspruchs der Theorie nie zu Gewohnheitsrecht erstarken werde. Vgl.auch H. Lehmann a. a. 0. S. 122ff., Lau a. a. 0., v. Blume a. a. 0.,S tau ding er a. a. 0.
96 So namentlich Enneccerus § 465 I 2 (durch Analogieschlufs zu er-mittelndes „höheres Prinzip“, nach dem „der drohenden Wiederholung rechts-widriger, Andere schädigender Handlungen ein Riegel vorgeschoben werdensoll“). Ähnlich Planck a. a. 0.
97 Diesen Gesichtspunkt führt insbesondere Eltzbacher folgerichtigdurch. Im wesentlichen auch Jacobsohn S. 36ff., 105 ff., jedoch mit einerInkonsequenz (in Ansehung v. B.G.B. § 826 u. Ü.W.G. § 1) S. 112. Auch dieAusführungen von Raape S. 779 ff. laufen, obschon er nur mit der Analogieoperiert, im Grunde auf dasselbe hinaus; dafs bei Verletzung öffentlichrecht-licher Pflichten eine Unterlassungsklage regelmäfsig unstatthaft ist, hebt errichtig hervor.
98 Für ihr Dasein und ihre Wirkungskraft ist eben in gleicher Weise, wiedie Möglichkeit, dafs ihre Verletzuug als unerlaubte Handlung einen Schadens-ersatzanspruch erzeugt (oben § 211 S. 878 ff. Anm. 26—31, S. 892 Anm. 40,S. 899 Anm. 63—64), die Möglichkeit, dafs durch ihre Verletzung ein negatori-scher Rechtsschutzanspruch ausgelöst wird, ein beweisendes Symptom. Vgl.dazu schon die zutreffende Bemerkung von Kipp a. a. 0., sowie EltzbacherS. 104 ff., Jacobsohn S. 141 ff.