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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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976
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976 Drittes Kapitel. Schuldverhältnisse aus unerlaubten Handlungen.

werden kann 84 . Unmöglich kann die Rechtsordnung, da sie Klag-ansprüche nur zur Befriedigung wirklicher Bedürfnisse gewährt,eine solche Klage auf Grund der blofsen Tatsache des Vorhanden-seins eines Unterlassungsanspruches zulassen 85 . Sie bindet daherderen Zulassung an bestimmte weitere Voraussetzungen. Es müssenUmstände vorliegen, aus denen erhellt, dafs ein Unterlassungs-pflichtiger seine Unterlassungspflicht in Zukunft vermutlich nichterfüllen wird. Hierzu ist nun freilich nach geltendem Recht vorallem erforderlich, dafs der Beklagte deu Unterlassungsanspruclibereits durch Zuwiderhandeln verletzt hat 86 . Allein es genügtjedes widerrechtliche Zuwiderhandeln, so dafs zwar eiue unerlaubteHandlung vorliegen kann, keineswegs aber vorzuliegeu braucht 87 .Andererseits reicht die vorgekommene Einzelverletzung nicht aus,

84 Diese Frage betrifft die Begrenzung und Gestaltung des Rechtsschutz-anspruches und gehört nicht in die Deliktslehre. Sie gehört überhaupt nichtin die Lehre von den Schuldverhältnissen. In diese fällt nur die Frage nachdem Schutze der auf ein Unterlassen gehenden Forderungsrechte, von der meinein der vor. Anm. angeführte Abh. a. a. 0. handelt. Hier ist nur das Ver-hältnis zur Deliktslehre klar zu stellen.

85 Es ist natürlich undenkbar, dafs irgendeine Rechtsordnung jedem Eigen-tümer ohne weiteres eine Unterlassungsklage gegen Jedermann, der möglicher-weise einmal sein Eigentum beeinträchtigen wird, gestatten könnte. Wie esja auch undenkbar ist, dafs lediglich auf das Vorhandensein eines Rechts dieZulässigkeit einer Feststellungsklage gegründet werden könnte.

86 Denkbar wäre es, dafs schon die ernste Gefahr erstmaliger Verletzungfür ausreichend erklärt würde. Dies dürfte jedoch nicht, wie C o sack § 164II.Besser S. 114, Raape § 388 a a. E. meinen und in einzelnen Fällen auchdas R.Ger. angenommen hat (z. B. XLVIII Nr. 29), dem geltenden Recht ent-sprechen; vgl. Eltzbacher S. 162, v. Blume S. 396, Ennec cerus Anm. 11,R.Ger. XLVIII Nr. 29 S. 119 ff. Anders verhält es sich nur bei dem For-derungsrecht auf Unterlassung; vgl. meine angef. Abh. S. 371 Anm. 18 (un-richtig hier Eltzbacher S. 158ff., der die Vorschrift des § 550 B.G.B. ver-allgemeinern will).

87 Dafs objektive Widerrechtlichkeit genügt, folgt für alle Fälle, in denendas Gesetz ausdrücklich eine Unterlassungsklage gewährt, aus dem Wortlautder Bestimmungen, ist aber mit der herrschenden Meinung und dem R.Ger.überall anzunehmen, wo die Klage überhaupt zulässig ist; R.Ger. LX Nr. 2,LXI Nr. 88 S. 371. (Mit der Auffassung des Unterlassungsanspruches als einesDeliktsanspruches ist dies freilich unvereinbar). Auch wenn daher die wider-rechtliche Handlung keine unerlaubte Handlung ist, weil das dazu nach dengesetzlichen Vorschriften erforderliche Verschulden oder Verschuldensmafsfehlt, und somit eine Verpflichtung zum Schadensersatz nicht erzeugt, kann siedie Unterlassungsklage wecken; R.Ger. b. Seuff. LXXI Nr. 164. Selbst Zu-rechnungsunfäliigkeit des Handelnden steht nicht entgegen. Vgl. bes. Eltz-bacher S. 173ff., Raape S. 780.