§ 215. Rechtsfolgen der unerlaubten Handlung.
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Stellung, dafs aus der unerlaubten Handlung als solcher ein be-sonderer Unterlassungsanspruch entspringe oder entspringenkönne, unhaltbar. Sie wäre zutreffend, wenn die verbreitete Meinunggebilligt werden könnte, der zufolge aus dem Prinzip der Natural-herstellung sich ergeben soll, dafs der deliktische Schadensersatz-anspruch einen Anspruch auf Sicherung gegen drohende Wieder-holung des widerrechtlichen Eingriffes einschliefst 80 . Allein damitwird der Begriff des Schadensersatzes ungehörig gestreckt und zu-gleich der Unterlassungsanspruch, weil er an die deliktischen Voraus-setzungen gebunden wird, stark verkümmert 81 . Sobald aber derUnterlassungsanspruch als selbständig anerkannt wird, kann er,wie immer er gerechtfertigt werden mag, nicht aus der unerlaubtenHandlung hergeleitet werden 82 . Denn es ist klar, dafs der An-spruch auf Unterlassung wiederholter Verletzungen eines einmalverletzten Rechtes nicht in dessen Verletzung wurzeln kann, da jaein gleicher Anspruch auf Unterlassung dem Verletzten auch vorder Verletzung gegen den Täter, dessen unerlaubtes Handeln ebenin seiner Verletzung bestand, zustand und unabhängig von demVorkommen einer Verletzung gegen Jedermann zusteht. Vielmehrhandelt es sich stets um die Geltendmachung des unmittelbar mitdem Rechte selbst gegebenen einheitlichen und dauernden Gesamt-anspruches auf Unterlassung unbefugter Eingriffe 88 .
Die Frage ist also nur, ob und wann zum Schutze dieses An-spruchs eine vorbeugende Unterlassungsklage angestellt
80 So bes. 0ertmann a. a. 0., H. Lehmann S. 223, Lau a. a. 0. S. 505,Stephan S. 155, Staudinger a. a. 0., Komm. d. R.G.R. Vorbein. Nr. 6 c,Ulrich S. 244ff.
81 Vgl. bes. Eltzbacher a. a. 0. S. 216ff., v. Blume S. 392ff, Jacob-sohn S. 34ff, Raape § 388 a II.
82 In der Literatur wird fast allgemein von einem durch unerlaubteHandlung begründeten Unterlassungsanspruch gesprochen, und so drückt sichvielfach auch das R.Ger. aus, das z.B. LXXVII1 Nr. 55 daraus praktischeFolgerungen zieht. Auch Enneccerus § 465 II meint, der Unterlassungs-anspruch sei zwar kein Deliktsanspruch, aber ein ihm ähnlicher und zum Teilanalog zu behandelnder Anspruch aus „rechtswidrigem Verhalten“.
83 Ein solcher Unterlassungsanspruch ist, soweit ein Recht überhauptdurch unerlaubte Handlung verletzt werden kann, als gesetzlicher Anspruchmit ihm notwendig verknüpft. — Wesensverschieden von diesem gegen Jeder-mann gerichteten Unterlassungsanspruch ist natürlich der aus einem rechts-geschäftlich begründeten Forderungsrecht auf Unterlassen fliefsende Unter-lassungsanspruch gegen den Schuldner; vgl. meine Abh. über dauernde Schuld-verhältnisse, Jahrb. f. D. LXIV 368ff. Dies wird, wie Enneccerus § 465 IIIrichtig bemerkt, meist nicht genügend beachtet.