974 Drittes Kapitel. Schuldverhältnisse aus unerlaubten Handlungen.
Verjährung der Deliktsansprüche sind auf alle unerlaubten Hand-lungen unabhängig davon, ob sie ein Verschulden voraussetzen undan welcher Stelle des B.G.B. oder eines anderen Gesetzes sie ge-regelt sind, anzuwenden 76 , soweit dies nicht durch abweichendeSondervorschriften ausgeschlossen ist 77 . In einigen Fällen ist dieGeltendmachung des Ersatzanspruches überdies an die Wahrungeiner Ausschlufsfrist gebunden 78 .
III. U n t e r 1 a s s u n g s k 1 a g e 79 . Der Schadensersatzanspruchaus unerlaubter Handlung umfafst nach § 249 B.G.B den Anspruchauf Beseitigung der Beeinträchtigung des verletzten Rechtes. Invielen Fällen aber wird dem Verletzten daneben eine Unterlassungs-klage zum Schutze gegen künftige Verletzungen vom Gesetze ge-währt. Die Praxis des Reichsgerichtes hat in steigendem Mafseeine derartige Unterlassungsklage auch in anderen Fällen zu-gelassen. Die Theorie ist gefolgt. Doch herrscht lebhafter Streitsowohl über die Begründung wie über die Begrenzung der so-genannten deliktischen Unterlassungsklage.
In Wahrheit ist die dabei fast allgemein obwaltende Vor-
76 Oben § 211 S. 885 Anm. 19. So auch bei unstatthafter Immission; Ii.Ger.LXX Nr. 43. Auch in den Fällen des Handelns auf eigne Gefahr und somitinsbesondere bei der Haftung aus Vertrauenstäuschung im rechtsgeschäftlichenVerkehr (oben § 212 S. 913 Anm. 31); vgl. Unger, Handeln auf eigne GefahrS. 149, Ran da, Schadensersatzpflicht nach Ost. R. 2 ,- 1908, S. 212.
77 So gilt bei Urheber- und Erfinderrechtsverletzungen zwar auch eineabgekürzte Verjährungsfrist von drei Jahren, aber mit besonderen Bestimmungenüber den Beginn des Laufes der Frist; Lit. U.G. § 50—51, KunstU.G. § 47—48,Must.G. § 10, Gebr.Must.G. § 9, Pat.G. § 39. Schadensersatzansprüche ausBetriebsunfällen verjähren nach Haftpfl.G. § 8 in 2 Jahren seit dem Unfalloder Tode, nach dem K.F.G. § 14 u. 18 in 2 Jahren seit der Kenntnis oder30 Jahren seit dem Unfall. Solche aus unlauterem Wettbewerb nach U.W.G.§21 in 6 Monaten seit der Kenntnis oder 3 Jahren seit der Begehung derHandlung.
78 So bei Betriebsunfällen nach K.F.G. § 15 u. 18, bei Wildschäden nachLandesges. (oben § 214 S. 953 Anm. 87).
79 Vgl. H. Lehmann, Unterlassungspflicht, 1906, S. 119ff., 220 ff., auchüber die Klage auf Unterlassung von Dienstleistungen Vertragsbrüchiger Arbeit-nehmer, im Arbeitsrecht, 1915, S. 302ff.; Eltzbacher, Die Unterlassungs-klage, 1906; Stephan, Die Unterlassungsklage, 1908, S. 318ff.; Jacobsohn,Die Unterlassungsklage, 1912; Mannhardt, D.J.Z. VIII 416ff.; Oertmann,ebd. IX 616 ff.; Fuld b. Gruchot XLVII 373 ff.; Lau, ebd. S.491ff; Lesser,Arch. f. b. R. XXXVIII 102ff; Ulrich, Jahrb. f. D. LXIV 161 ff.; Kipp b.Windscheid S. 959; v. Blume in Festschr. f. Güterbock, 1910, S. 383ff.;Schulz-Schäffer I 166ff Komm. v. Planck zu § 823 Bern. IV 2, Stau-dinger, Vorhem. VII 4, Oertmann, Vorbem. 4; Cosack §16411; Ennec-cerus § 465; Raape b. Dernburg 4 § 388 a .