§ 215. Rechtsfolgen der unerlaubten Handlung.
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wenn zuerst vom Zivilrichter auf Leistung von Schadensersatz er-kannt ist, das Verlangen einer Bufse im Strafverfahren noch zu-lässig; nur ist natürlich bei Bemessung der Bufse der schon imUrteil des Zivilrichters bewertete Schaden aufser Ansatz zu lassen 72 .
II. Verjährung. Der Schadensersatzanspruch aus un-erlaubter Handlung verjährt in drei Jahren, seitdem der Verletztevon dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntniserlangt hat, spätestens aber in 30 Jahren seit Begehung der Hand-lung 13 . Nach Vollendung der Verjährung kann der Verletzte noch,wenn der Ersatzpflichtige durch die unerlaubte Handlung etwasauf seine Kosten erlangt hat, einen Bereicherungsanspruch er-heben 14 und die Erfüllung einer durch die unerlaubte Handlunggegen ihn erworbenen Forderung, obschon er ihre Aufhebung nichtmehr verlangen kann, verweigern 76 . Die Vorschriften über die
Nr. 215. Er kann dann möglicherweise, wenn der entstandene Vermögens-schade erweislich höher ist als die erkannte Bufse, zu einem höheren Betrageals der Bestrafte verurteilt werden. Andererseits darf ihm aufser dem Falleder Körperverletzung der in der Bufse enthaltene Ersatz für immateriellenSchaden nicht auferlegt werden. Er haftet nach B.G.B. § 840 zusammen mitdem Bufsschuldner als Gesamtschuldner. (Dafs mehrere Bufsschuldner alsGesamtschuldner haften, wird in den oben Anm. 64 angef. Gesetzesbestimmungenmit Ausnahme des § 188 Str.G.B. ausdrücklich hervorgehoben, folgt aber auchhier schon aus § 840 B.G.B.).
12 R.Ger. in Str.S. IX 228. Auf diesem Wege kann der Verletzte inFällen, in denen der Zivilrichter den Gefühlsschaden nicht berücksichtigendurfte, nachträglich beim Strafrichter dafür Ersatz erlangen.
73 B.G.B. § 852 1 (wie nach Preufs. L.lt. § 54—55). Es kommt nicht aufdie Kenntnis des Umfanges des Schadens an; R.Ger. b. Gruchot LIII 690ff.,Warneyer II Nr. 509, 558, Seuff. LX1II Nr. 64. Wohl aber hinsichtlich einesnachträglich hinzutretenden neuen Schadens auf die Kenntnis von dessen Ein-tritt; R.Ger. b. Warneyer 1 Nr. 55, II Nr. 30, Z.S. LXXXV Nr. 94. Kennen-müssen hinsichtlich der Person des Ersatzpflichtigen steht der Kenntnis nichtgleich; R.Ger. LXXVI Nr. 14. Auf den Ausgleichungsanspruch unter mehrerenErsatzpflichtigen findet, da er kein Deliktsanspruch ist, die kurze Verjährungnicht Anwendung; R.Ger. LXIX Nr. 97. Ebensowenig auf den Anspruch ausauftragloser Geschäftsführung oder ungerechtfertigter Bereicherung, den einDritter durch Aufwendungen zur Beseitigung des Schadens in einer Zeit, alsder Deliktsanspruch noch nicht verjährt war, gegen den aus unerlaubterHandlung Ersatzpflichtigen erworben hatte; R.Ger. LXXXVI Nr. 22. — Nachdem Schweiz. O.R. a. 60 (früher 69) verjährt der Anspruch in einem .Jahre vonder Kenntnis oder spätestens in zehn Jahren von dem Tage der Handlung an,jedoch hei strafbaren Handlungen erst zusammen mit der Strafverjährung.
74 B.G.B. § 852 2 .
76 B.G.B. § 853; dazu R.Ger. LX Nr. 67. Ebenso neues Schweiz. O.R.a. 60 3 .