972 Drittes Kapitel. Schuld Verhältnisse aus unerlaubten Handlungen.
nicht blofs auf Ersatz des Vermögensschadens, sondern zugleichauf Genugtuung ab und kann daher auch auferlegt werden, wennein Vennögensschaden überhaupt nicht entstanden ist 67 . Das Systemder Bufsen bildet daher eine Ergänzung der eng begrenzten Vor-schriften des B.G.B. über die Ansprüche auf Ersatz auch des im-materiellen Schadens 68 . Doch ist der nach den Umständen zu be-messende Gesamtbetrag der Bufse an eine feste Höchstgrenze von6000 oder in einigen Fällen 10000 Mark gebunden 69 . Ist eineBufse rechtskräftig zuerkannt, so zehrt sie jeden weiteren Schadens-ersatzanspruch und somit auch jeden Anspruch auf Ersatz vonGefühlsschaden auf 70 . Dagegen wird durch Nichterhebung oderAbweisung des Anspruchs auf Bufse der vor dem Zivilrichter geltendzu machende Schadensersatzanspruch nicht berührt. Auch kann,wenn von mehreren Mittätern oder sonstigen nach bürgerlichemRecht Mithaftenden der eine oder andere nicht strafbar ist odernicht bestraft wird, gegen ihn trotz Verurteilung des oder derAnderen zu einer Bufse der Anspruch auf Schadensersatz immernoch vor dem Zivilrichter verfolgt werden 71 . Umgekehrt bleibt,
Seliadenseratz rechnet, kann auch die Bufse nicht gut anders konstruiertwerden. Freilich erscheint nunmehr ihr strafprozessuales Gewand als Anomalie.Allein das ändert nichts au ihrem materiell-rechtlichen Wesen. Die vomStrafrichter zuerkannte Forderung ist durchaus eine gewöhnliche zivilrechtlicheObligation. Vgl. Graf zu Dohna a. a. O. S. 42 ff., 58ff.
67 Nur im Falle des Str.G.B. § 188 wird eine für die Vermögensverkält-nisse, den Erwerb oder das Fortkommen nachteilige Beleidigung gefordert;auch hier aber ist anerkanntermafsen der immaterielle Schaden gleichzeitigzu berücksichtigen.
08 Im Falle der Körperverletzung hat der Verletzte die Wahl, ob erSchmerzensgeld usw. gemäfs B.G.B. § 847 im Zivilprozefs einklagen oder imStrafprozefs Bufse fordern will. Bei Freiheitsentziehung und Verletzung derGeschlechtsehre steht für die Geltendmachung von immateriellem Schaden nurder Weg des § 847, bei übler Verleumdung und Verletzung der urheberrecht-lichen und gewerblichen Persönlichkeitsgüter nur der Bufsansprueli zur Ver-fügung. Es bleiben aber empfindliche Lücken. Denn bei sonstigen Eingriffenin die persönliche Sphäre, wie z. B. bei einfacher Beleidigung, Hausfriedens-bruch, Namensanmafsung oder Namensmifsbrauch, Verletzung des Rechtes ameignen Bilde, fehlt es überhaupt an der Möglichkeit, Genugtuung in Geld zufordern.
69 Auf 10000 Mark ist der Höchstbetrag in Gebr.Must.G. § 11, Pat.G.§ 37, W.Z.G. § 18 und U.W.G. § 26 hinaufgesetzt.
70 So überall kraft ausdrücklicher Bestimmung. Will daher der Verletzteeinen Vermögensschaden, der den Höchstbetrag der Bufse übersteigt, geltendmachen, so mufs er im Zivilprozefs klagen, dann aber, von Körperverletzungabgesehen, auf den Ersatz von immateriellem Schaden verzichten.
71 R.Ger. LXXIX Nr. 33 S. 150ff.; a. M. Obst. L.G. Bayern Seuff. LVII