§ 215. Rechtsfolgen (1er unerlaubten Handlung.
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ein gegen eine Fraueusperson begangenes Verbrechen oder Vergebenwider die Sittlichkeit oder durch qualifizierte Verführung 63 . DerAnspruch bezweckt Schadensersatz, nicht Privatstrafe. Er hat abermit dem ehemaligen Anspruch auf Privatstrafe gemein, dafs er sichauf Verschaffung einer Genugtuung richtet; nur kann die Genug-tuung nicht mehr unter dem Gesichtspunkte eines dem Schuldigenals Vergeltung auferlegten Übels, sondern nur noch unter demGesichtspunkte einer Ausgleichung für die dem Verletzten zu-gefügten körperlichen und seelischen Unlustgefühle gefordertwerden. Deshalb ist dieser Anspruch, soweit er nicht bereits durchVertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist, unübertragbarund unvererblich ° 3 .
5. Bufse. Bei bestimmten gegen die Person gerichteten un-erlaubten Handlungen, die zugleich mit öffentlicher Strafe bedrohtsind, kann der Strafrichter auf Verlangen des Verletzten nebender Strafe auf eine an diesen zu erlegende Bufse erkennen. Essind dies Ehrverletzungen durch üble Nachrede oder Verleumdung,Körperverletzungen, strafbare Verletzungen der Rechte aus geistigerSchöpfung und der Rechte an Warenzeichen, sowie mittels un-lauteren Wettbewerbes begangene strafbare Verletzungen desRechtes aus dem Gewerbebetriebe 64 . Über die rechtliche Naturdieser Bufse wurde früher viel gestritten 65 . Heute wird kaumnoch bezweifelt, dafs sie lediglich eine Form des Schadensersatzesist und, obschon sie vom Strafrichter im Strafverfahren zugesprochenwird, keinerlei Privatstrafe in sich schliefst 66 . Allein sie zielt
62 B.G.B. § 847 2 . Vgl. B.G.B. § 825 und die oben § 211 S. 890 Anm. 32—33.angef. Bestimmungen des Str.G.B. — Der im B.G.B. außerdem noch begegnendeAnspruch auf Ersatz von immateriellem Schaden aus § 1300 ist kein Delikts-anspruch; oben § 211 S. 890 Anm. 35.
68 B.G.B. § 847’ S. 2. Daher auch unpfändbar und nicht durch Auf-rechnung tilgbar.
64 Str.G.B. § 188, 231; Lit.U.G. § 40, KunstU.G. § 35, Must.G. § 14 (mit§ 18 des Lit.U.G. v. 1870), Gebr.Must.G. § 11, Pat.G. § 37; W.Z.G. § 18; U.W.G.§ 26. Durchweg also Verletzungen eines besonderen Persönlichkeitsrechtes;oben Bd. I § 82'.
66 Man legte ihr bald mit v. Wächter, Die Bufse bei Beleidigungen u.Körperverletzungen, 1874, eine aus Schadensersatz und Strafe gemischte Naturbei, bald mit Dochow, Über den juristischen Charakter der im Reichsstraf-recht vorkommenden Bufse, 1875, reinen Ersatzcharakter, bald mit Flesch,Die rechtliche Natur der Bufse, Gerichtssaal XXVIII 291, rein poenale Natur.Vgl. über die Geschichte der Kontroverse A. Graf zu Dohna, Die Stellungder Bufse im reichsrechtlichen System des Immaterialgüterrechts, 1902, S. 28 ff.
66 Seitdem das B.G.B. eine etwa zu zahlende Genugtuungssumme zum