970 Drittes Kapitel. Scliuldverhältnisse aus unerlaubten Handlungen.
4. Immaterieller Schaden. Das B.G.B. hält an derRegel, dafs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschade ist.eine Entschädigung in Geld nicht gefordert werden kann 68 , auch fürDeliktsschulden fest. Nur bei bestimmten gegen die Person ge-richteten unerlaubten Handlungen durchbricht es die Regel undgewährt dem Verletzten neben dem Anspruch auf Ersatz des vollenVermögensschadens auch einen Anspruch auf Ersatz des immateriellenSchadens 69 . Die Fälle sind : Verletzung des Körpers oder der Gesund-heit 60 ; Freiheitsentziehung 61 ; Verletzung der Geschlechtsehre durch
zeughalter nach § 16 nicht zugute. Wohl aber nach § 18 dem schuldigenKraftzeugfiilirer.
58 Oben § 176 S. 82 ff. Bei der Fassung des § 258 ist es leider auch imFalle der böswilligsten Sachbeschädigung nicht möglich, den Gefühlsschadenzu berücksichtigen; der Versuch Dernburgs, dies höchst unbillige Ergebnisnach dem Vorbilde des 1‘reufs. L.R. § 87 zu beseitigen, setzt sich über daspositive Recht hinweg; oben § 176 S. 84 Anm. 81.
59 B.G.B. § 847. Zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Verletzung wirddabei nicht unterschieden. Aber auch wer aus schuldloser Verursachung ver-antwortlich ist, haftet aus § 847. So z. B. der Tierhalter. Vgl. R.Ger. Nr. 56,Rspr. der O.L.G. IX, 46, Seuff. LXI1I Nr. 48. Nur die Haftung für Körper-verletzung aus Betriebsunfällen nach II.Pfl.G. ist durch die erschöpfende Fest-setzung des Umfanges des Schadens in § 3 a dem Geltungsbereich des § 847entzogen, der jedoch nach § 9 wieder anwendbar wird, wenn den Unternehmereignes Verschulden trifft. R.Ger. LXIII Nr. 29, J.W.Schr. 1908 S. 196. Ebensonach K.F.G. § 11 u. 16; R.Ger. b. Seuff. LXIX Nr. 79. Das Schweiz. 0.11.gewährt jetzt bei Körperverletzung nach den Umständen, bei jeder VerletzungJemandes „in seinen persönlichen Verhältnissen“ da, „wo die besondere Schwereder Verletzung und des Verschuldens es rechtfertigt“, einen Anspruch aufLeistung einer „Geldsumme als Genugtuung“; a. 47 u. 49 (etwas abweichendfrüher a. 54 u. 55).
00 B.G.B. § 847 ’. Damit ist das Schmerzensgeld (oben S. 960 ff. Anm. 18—22)in das geltende Recht übernommen. Aber darüber hinaus kommen auch reinseelische Leiden, sofern sie durch die Verletzung verursacht sind, in Betracht;vgl. Seuff. LIX Nr. 34, LXX Nr. 15 (erzwungener Ruhestand eines Offiziers),sowie die bei Oertmann Bern. 3 angef. Lit. Somit ist im Falle der Ver-unstaltung nicht blofs (wie nach Preufs. L.R. § 123—128) der etwaige Ver-mögeusschade aus Erschwerung des Erwerbes oder Fortkommens, sondernauch (wie nach Sächs. Gb. § 1490) die Minderung des Lebensgefühls undLebensgenusses auszugleichen; vgl. R.Ger. LXXVI Nr. 45 (gegenüber demO.L.G. Stuttg. wohl zu stark einschränkend). Auch verursachte Prozefs-aufregung kann zu berücksichtigen sein; R.Ger. b. Seuff. LXIV Nr. 7. — Ledig-lich der Vermögensschaden ist im Falle .der Tötung zu ersetzen. Billiger istdas Schweiz. O.R. a. 47 (früher 54), das den Angehörigen eine (an das Wergeiderinnernde) Genugtuungssumme zuspricht.
61 B.G.B. § 847 1 S. 1; Seuff. LIX Nr. 34. Damit ist die Sachsenbufse(oben S. 960 Anm. 17) zugleich gedeckt und ersetzt.