215. Rechtsfolgen der unerlaubten Handlung.
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dafs der zur Rückgabe der Sache Verpflichtete für deren zufälligenUntergang oder zufällige Verschlechterung, sowie für sonstige zu-fällige Unmöglichkeit der Rückgabe in gleichem Umfange haftet,wie ein im Verzüge befindlicher Schuldner 52 , und der zum Ersätzedes Wertes oder der Wertminderung Verpflichtete deu geschuldetenBetrag von dem der Wertbestimmung zugrunde gelegten Zeitpunktan zu verzinsen hat 53 . Andererseits ist, wenn wegen Entziehungoder Beschädigung einer beweglichen Sache Ersatz zu leisten ist,die Erfüllung dieser Verbindlichkeit dadurch erleichtert, dafs zurEmpfangnahme der, der zur Zeit der Entziehung oder BeschädigungBesitzer der Sache w'ar, legitimiert ist 64 .
d. Haftungsbeschränkungen. Bei manchen Arten derVerursachungshaftung ohne eigenes Verschulden gelten Haftungs-beschränkungen, infolge deren im einzelnen Falle der Betrag deszu ersetzenden Schadens hinter dem des zugefügten SchadensZurückbleiben kann. Dahin gehört, nachdem die Befreiung durchnoxae datio aus dem geltenden Rechte verschwunden ist, die aufdas Schiffsvermögen beschränkte Haftung des Reeders oder Schiffs-eigners für fremdes Verschulden 56 . Desgleichen die nur bis zurGrenze der Billigkeit und des Vorhandenseins ausreichender Mitteleintretende Haftung des Zurechnungsunfähigen 60 . Endlich diedurch einen festen Höchstbetrag begrenzte Gefährdungshaftung desKraftzeughalters 57 .
52 B.G.B. § 848; vgl. § 287 u. oben § 178 S. 138 Anm. 100.
63 B.G.B. § 849; wie beim Verzüge nach § 290, vgl. oben § 178 S. 138
Anm. 101. — Her Ersatzanspruch wegen Verwendungen auf die entzogeneSache ist dem Ilerausgabepflichtigen nicht (wie nach gern. R. u. Sachs. Gb.§ 1499) ganz versagt, sondern durch § 850 B.G.B. in gleichem Umfange ge-währt, wie jedem Besitzer gegen den Eigentümer.
r>4 B.G.B. § 851. Durch Leistung an diesen Besitzer wird also der Ersatz-pflichtige befreit, wenn er nicht wufste oder ohne grobe Fahrlässigkeit wissenmufste, dafs ein Dritter als Eigentümer oder sonstiger Berechtigter ersatz-berechtigt war.
55 Oben § 213 S. 930 Anm. 40—41.
66 Oben § 212 S. 910 Anm. 18.
67 K.F.G. § 11. Er haftet im Falle der Tötung oder Verletzung einesMenschen nur bis zu einem Kapitalbetrage von 50000 oder einem Renten-betrage von jährlich 3000 Mark (hei Tötung oder Verletzung mehrerer Menschenhöchstens Dis zum Gesamtbeträge von 150000 resp. 9000 Mark), im Falle derSachbeschädigung nur bis zum Betrage von 10000 Mark; soweit die auf Grunddesselben Ereignisses zu leistenden Einzelentschädigungen zusammen denHöchstbetrag übersteigen, verringern sie sich im Verhältnis ihres Gesamt-betrages zum Höchstbetrage. Die Beschränkung kommt dem schuldigen Kraft-