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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
Seite
968
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968 Drittes Kapitel. Schuldverhältnisse aus unerlaubten Handlungen.

oder ganz oder teilweise dienstunfähig gemacht worden wäre 48 .Der Ersatzanspruch des unmittelbar Verletzten wegen des ihmselbst zugefügten Schadens bleibt unberührt 49 .

Alle diese Ersatzansprüche wegen mittelbarer Schädigung sindselbständige, nicht aus dem Recht des Verletzten abgeleitete,sondern aus Verletzung des eigenen Rechts entspringende An-sprüche 50 . Doch setzen sie voraus, dafs der Ersatzpflichtige demunmittelbar Verletzten gegenüber die Verantwortung für unerlaubtesHandeln trägt. Darum ist bestimmt, dafs der Ersatzanspruch desmittelbar Geschädigten nicht nur, wenn er selbst, sondern auch,wenn der unmittelbar Verletzte die Entstehung des Schadens mit-verursacht hat, nach den Regeln des § 254 B.G.B. ausgeschlossenoder gemindert sein kann 61 .

c. Sach er satz. Für den Fall der Entziehung oder Be-schädigung einer Sache durch unerlaubte Handlung gelten einigeSonderbestimmungen. Die Ersatzpflicht ist dadurch verschärft,

48 Soweit im konkreten Falle Dienste nicht zu erwarten waren, tritt keinErsatzanspruch ein; Rspr. d. O.L.G. 1X49. Waren die Dienste gegen Entgeltzu leisten, so ist nach den Regeln der Vorteilsausgleichung der nunmehr er-sparte Entgelt abzurechnen; R.Ger. in J.W.Schr. 1905 S. 341. Die rechts-kräftige Festsetzung ist auch hier gemäfs Z.P.O. § 323 abänderlich (obenS. 964 Anm. 35).

49 So auch der Anspruch der verletzten Ehefrau wegen verminderterErwerbsfähigkeit; oben S. 964 Anm. 33. Teilweise abweichend im Ansehlufs an

| das R.Ger. Enneccerus § 462 Anm. 12, Oertmann, Bern. 3. Der Gesichts-

punkt der Vorteilsausgleichung, den der Letztere anwenden will, pafst kaum,da die unfreiwillige Befreiung von der bisherigen Tätigkeit doch für die (viel-leicht schaffensfreudige) Frau kein Vorteil ist!

50 Sie sind daher der Verfügung des unmittelbar Verletzten (Verzicht,Vergleich) entzogen; vgl. Dernburg § 391 Anm. 17.

51 B.G.B. § 846. Dafs der Ersatzanspruch überhaupt wegfällt, wenn dieTötung oder sonstige Verletzung nicht widerrechtlich war (z. B. bei Notwehr),versteht sich von selbst. Dies gilt auch, wenn im Falle der Verletzung durchein Tier die Haftung des Tierhalters wegbedungen oder durch einseitige Gefahr-übernahme ausgeschlossen ist; oben § 214 S. 906 Anm. 5355; R.Ger. LXVNr. 56 (mit unnötiger Berufung auf § 846). Allein auch im Falle widerrecht-licher Verletzung fällt schuldhafte Mitverursachung durch den Verletzten denfür ihre Person vorwurfsfreien Familienangehörigen zur Last. Vgl. R.Ger. b.Seuff. XLI Nr. 89 u. 93, XLVIII Nr. 244. So kann überwiegendes Verschuldendes im Duell Getöteten an dem Stattfinden des Duells jeden Ersatzanspruchseiner Hinterbliebenen ausschliefsen. Auch die Herbeiführung der Verletzungdurch schuldhafte Unvorsichtigkeit ist erheblich. Hat der Ersatzberechtigtedurch eignes schuldhaftes Verhalten den Schaden mitverursacht, so ist natürlich§ 254 ganz unabhängig von der Bestimmung des § 846 anzuwenden; R.Ger. LVNr. 7.