§ 215. Rechtsfolgen der unerlaubten Handlung.
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durch Körperverletzung zu zahlende Rente entsprechende An-wendung; insbesondere also kann statt ihrer aus einem wichtigenGrunde Kapitalabfindung verlangt werden; auch kann bei einerÄnderung der Verhältnisse jeder Teil auf Urteilsänderung klagen.Soweit der Ersatzberechtigte durch den Tod des Unterhaltspflich-tigen einen rechtlichen Vorteil erlangt, hat er sich diesen nachden allgemeinen Grundsätzen über Vorteilsausgleichung anrechnenzu lassen 43 .
Endlich hat, wer für Tötung, Körper- oder Gesundheits-verletzung oder Freiheitsentziehung verantwortlich ist, einemDritten, dem der Verletzte zu Dienstleistungen im Hauswesen oderGewerbe gesetzlich verpflichtet war, — also bei Verletzung einerEhefrau dem Ehemann, bei Verletzung eines Hauskindes denEltern —, Schadensersatz für die ihm entgehenden Dienstezu leisten 46 . Auch diese Entschädigung ist regelmäfsig durchEntrichtung einer Geldrente zu bewirken 47 . Ihr Betrag richtetsich nach dem Werte der Dienste, die das Familienhaupt mut-mafslich empfangen haben würde, wenn der Verletzte nicht getötet
45 So zwar nicht den Erwerb aus Beerbung des Getüteten schlechthin,wohl aber die dadurch erlangte dauernde Erhöhung der Einkünfte; R.Ger.,J.W.Schr. 1907 S. 130, Z.S. LXXII Nr. 101. Ebenso sind der Witwe und denKindern die bei gütergemeinschaftlicher Ehe aus dem angefallenen Gesamtgutfliefsenden Mehreinnahmen anzurechnen; R.Ger. LXIV Nr. 87 S. 355ff., LXIXNr. 65. Auch die bestrittene Frage nach dem Einflufs der Wiederverheiratungder Witwe auf ihren Rentenanspruch ist mit Oertmann, VorteilsausgleichungS. 107 ff., Komm, zu § 844 Bern. 5 b y, unter diesem Gesichtspunkt zu beantworten.Die Wiederverheiratung als solche ist einflufslos; Dernburg § 391 II 3e,Seuff. XLVIII Nr. 226, LVII Nr. 217, R.Ger. b. Gruchot XL1V 943. Soweitaber der gegen den zweiten Ehemann erworbene Unterstützungsanspruch vollenErsatz bietet, ist er als ein nur durch die Tötung ermöglichter Vorteil in An-schlag zu bringen, der durch § 843 4 nicht dieser Bedeutung entkleidet wird. —Vertragsmäfsig erworbene Versicherungsgelder sind auch hier nicht anzurechnen,wohl aber gesetzliche Witwen- und Waisengelder; oben S. 965 Anm. 37, R.Ger.LXIV Nr. 87 S. 351 ff
46 B.G.B. § 845. Dieser Ersatzanspruch ist bei der Haftung für Betriebs-unfälle nach PI.Pfl.G. § 3> u. K.F.G. § 11 ausgeschlossen; R.Ger. LVII Nr. 11,J.W.Schr. 1909 S. 483, 1911 S. 332. Im übrigen tritt er auch bei der Haftungfür schuldlose Tötung (z. B. gegen den Tierhalter) ein.
47 Auf diese finden die Vorschriften des § 843 2-4 entsprechende An-wendung, so dafs sie also ausnahmsweise durch Kapitalabfindung ersetzt werdenkann. Die Rente ist aber nicht, wie die Renten aus § 843 und 844, demPfändungsverbot des § 850 Z.P.O. unterworfen, also auch frei übertragbar undaufrechenbar.