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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
Seite
966
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966 Drittes Kapitel. Sclmldverliältnisse aus unerlaubten Handlungen.

Ersatzanspruch steht jedem zu, dem gegenüber der Getötete zurZeit der Verletzung unterhaltspflichtig war oder werden konnte 42 ,setzt aber voraus, dafs ihm infolge der Tötung der Unterhalts-anspruch gegen den Getöteten entzogen ist 43 . Der Schadensersatzist der Regel nach durch Entrichtung einer Geldreute zu leisten,deren Höhe gemäfs den im Einzelfalle mafsgebenden Vorschriftenüber die Unterhaltspflicht und deren Dauer einerseits nach dermutmafslichen Lebensdauer des Unterhaltspflichtigen, andererseitsnach der Zeit, während deren er voraussichtlich den Unterhalt zugewähren gehabt hätte, zu bemessen ist 44 . Auf die Rente findendie Vorschriften über die wegen Entziehung der Erwerbsfähigkeit

42 Auch dem zu dieser Zeit noch nicht geborenen, aber schon erzeugtenKinde; nicht aber dem etwa nach der Verletzung noch erzeugten Kinde oderangetrauten Ehegatten. In Betracht kommt nur der aktuelle Unterhalts-anspruch. Es ist aber nicht erforderlich, dafs er schon aktuell geworden ist,genügt vielmehr, dafs er, wenn der Unterhaltspflichtige am Leben gebliebenwäre, voraussichtlich aktuell werden würde. So z. B., falls der Unterhalts-anspruch Bedürftigkeit voraussetzt und diese zur Zeit nicht vorliegt, dafs ihrspäterer Eintritt zu erwarten ist. Oder, soweit Leistungsfähigkeit des Unter-haltspflichtigen erforderlich ist und diese dem Getöteten noch fehlte, dafs sievoraussichtlich noch rechtzeitig eingetreten, z. B. der noch nicht erwerbsfähigegetötete Sohn bei Lebzeiten der Eltern fähig geworden wäre, sie hei Verarmungzu unterstützen; Seuff. LXII Kr. 108, für das gern. R. ebd. LVII Kr. 218.Auch die Tötung des zur Zeit nur subsidiär Unterhaltspflichtigen begründetfür den Fall, dafs Später seine Verpflichtung primär werden würde, den Ersatz-anspruch.

43 Er tritt also nicht ein, soweit die Unterhaltspflicht ausnahmsweise aufdie Erben übergeht (vgl. B.G.B. § 1582, 1712), wohl aber auch in diesenFällen, soweit die Erben die Gewährung verweigern können; R.Ger. LXXIVKr. 106. Dagegen wird der Ersatzpflichtige dadurch nicht entlastet, dafs an-statt des Getöteten ein Anderer (z. B. statt des Vaters die Mutter) unterhalts-pflichtig wird. Gerade darum aber kann der subsidiär Verpflichtete dafür, dafsdurch die Tötung seine Unterhaltspflicht aktuell wird, keinen Schadensersatzvom Täter fordern; R.Ger. LXIV Kr. 85 u. 87; anders für das gern. R. li.Seuff. LVII Kr. 217.

44 Es ist also unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Um-stände (bei unehelichen Kindern insbesondere auch der Fristbestimmung des§ 1708) nach Wahrscheinlichkeitserwägungen zu bemessen, welchen Vermögens-schaden, der ohne die Tötung nicht eingetreten w r äre, der Ersatzberechtigtedurch den Verlust des Unterhaltsanspruches erleidet. Ist der Ersatzanspruchaufschiebend bedingt (oben Anm. 42), so ist die Rente erst vom Zeitpunkt desEintrittes der Bedingung an zu entrichten; doch kann vorher je nach den Um-ständen Klage auf künftige Leistung (Z.P.O. § 258) oder mindestens Fest-stellungsklage (R.Ger. J.W.Schr. 1907 S. 110 ff, 1909 S. 314, Warneyer I Kr. 48)angestellt werden. Möglich ist auch aus wichtigen Gründen die sofortige Zu-erkennung einer Kapitalabfindung; Seuff. LXII Kr. 108.