§ 215. Rechtsfolgen der unerlaubten Handlung.
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mufs, entscheidet sich nach den allgemeinen Grundsätzen überVorteilsausgleichung 87 .
h. Mittelbarer Schaden. Soweit eine unerlaubte Hand-lung nicht blofs dem unmittelbar Verletzten gegenüber als solchegilt, sondern zugleich als widerrechtlicher Eingriff in die Privat-rechtssphäre eines Dritten gewertet wird, hat auch der Dritte An-spruch auf Ersatz des ihm mittelbar zugefügten Schadens. Diesist namentlich der Fall, wenn eine gegen die Person gerichteteunerlaubte Handlung gleichzeitig vermögensrechtliche Ansprücheaus Familienangehörigkeit verletzt 88 . Für den hier zu leistendenSchadensersatz gelten besondere Regeln, die sich teils nur aufdie Tötung, teils zugleich auf die Verletzung des Körpers, der Ge-sundheit und der Freiheit beziehen 39 .
Wer für Tötung verantwortlich ist, hat zunächst stets dieBeerdigungskosten dem Beerdigungspflichtigen zu ersetzen 40 .
Er ist ferner verpflichtet, für die Entziehung von gesetzlichenUnterhaltsansprüchen Schadensersatz zu leisten 41 . Der
31 Oben § 176 S. 85. Danach ist regelmäfsig zwar eine Beamtenpension,nicht aber eine Forderung aus einem Versicherungsverträge oder sonstigemVertragsverhältnis anzurechnen. Vgl. 0 er t m ann, VorteilsausgleichungS. 111 ff.,142 ff., sowie Bern. 5 c zu § 843; R.Ger. LXIV Nr. 87, LXV1II Nr. 13, LXXNr. 30. Doch gelten besondere Bestimmungen nach R.II.Pfl.G. § 4 u. R.V.O.
88 Oben § 211 S. 893 Anm. 45. Doch sind auch andere Fälle möglich. Soz. B. nach § 826; vgl. R.Ger. LXXIX Nr. 12, Enneccerus § 462 Anm, 1.
39 B.G.B. § 844—846. Unter „Tötung“ ist hier nicht blofs die vorsätz-liche oder fahrlässige Tötung des Str.G.B., sondern jede als unerlaubte Handlungqualifizierte Verursachung des Todes zu verstehen. Somit auch Körper-verletzung mit tödlichem Ausgang, R.Ger. LXV Nr. 75, LXVI Nr. 59. EbensoTötung durch ein Tier, falls der Tierhalter nach § 833 haftet. Einwilligungdes Getöteten ist einflufslos; R.Ger. LXVI Nr. 71, oben § 211 S. 883 Anm. 11.
40 B.G.B. § 844 1 ; R.H.Pfl.G. § 3 1 ; K.F.G. § 10 L So auch, während fürdas gern. Recht die Verpflichtung nicht anerkannt wurde (Seuff. XV Nr. 255),Preufs. L.R. § 98, Sächs. Gb. § 1491, Schweiz. O.R. a. 52 1 (45 1 ). Der Ersatz-anspruch steht nach dem Gedanken des Gesetzes nur dem kraft Gesetzes Be-erdigungspflichtigen (Erben oder Unterhaltspflichtigen) zu; vgl. Planck, Bem.3;a. M. Staudinger, Bein. III A lb, Oertmann, Bern. 5a, Enneccerus§ 462 Anm. 4. Die Kosten einer nicht durch die Umstände gebotenen Über-führung der Leiche an einen anderen Ort brauchen nicht ersetzt zu werden;R.Ger. LXVI Nr. 71 S. 308 ff. — Nach dem Preufs. L.R. a. a. 0. traten die„Trauerkosten“ hinzu.
41 B.G.B. § 844 2 ; R.H.Pfl.G. § 3 2 ; K.F.G. § 10 2 . So schon nach gemeinemGerichtsgebrauch; vgl. Windscheid § 455 Anm. 19, Stobbe § 260 I'2 unddie dort angef. (auch reichsgerichtl.) Entsch. Ebenso (in verschiedenem Um-fange) nach Preufs. A.L.R. I 6 § 99—110, Ost. Gb. § 1327, Säclis. Gb. § 1492,Schweiz. O.R. a. 52 3 (45 3 ).