Druckschrift 
3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
Seite
964
Einzelbild herunterladen
 

964 Drittes Kapitel. Schuldverhältnisse aus unerlaubten Handlungen.

kunft eine Verminderung der Einnahmen oder eine Vermehrungder Ausgaben in Aussicht steht, die andernfalls nicht eintreteuwürde 33 . Die Höhe und die Dauer der Rente sind den Um-ständen gernäfs nach richterlichem Ermessen festzusetzen; aus-nahmsweise kann der Verletzte statt der Rente eine Abfindungin Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt 84 . ImFalle einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse, die für dieFestsetzung der Höhe und Dauer der Rente mafsgebeud waren,kann jeder Teil im Wege der Klage eine entsprechende Abänderungdes Urteils verlangen 35 . Durch die einem Dritten obliegende Ver-pflichtung, dem Verletzten Unterhalt zu gewähren, wird dessenErsatzanspruch nicht ausgeschlossen 30 . Ob der Verletzte sich eineninfolge der Verletzung erlangten sonstigen Vorteil anrechnen lassen

33 Steht fest, dafs der Verletzte von seiner Erwerbsfähigkeit ohnehinkeinen Gebrauch machen würde, so kommt ihre Minderung nicht in Betracht.Dagegen ist für die Entziehung oder Minderung der wegen jugendlichen Altersnoch nicht vorhandenen, aber für die Zukunft zu erwartenden ErwerbsfähigkeitErsatz zu leisten; 11.Ger. b. Seuff. XXXIX Kr. 305, LX1II Nr. 250. Berufs-wechsel ist in der Regel dem Verletzten nicht zuzumuten, Seuff. LX1II Nr. 13;bei der Berufswahl des Kindes aber ist seine verbliebene Geeignetheit zu be-rücksichtigen, ebd. L1II Nr. 18. Auch die Ehefrau, die nur im Hausstandeoder Gewerbe des Mannes tätig ist, hat wegen verminderter Erwerbsfähigkeiteinen selbständigen Ersatzanspruch. Es ist ein arger Mifsgriff, wenn das R.Ger.ihr einen solchen zwar bei allgemeiner Gütergemeinschaft zuspricht, bei gesetz-lichem Güterstande aber, weil nur der Mann geschädigt sei, versagt; LXIII Nr. 50,LXXIII Nr. 81, Seuff. LXVIII Nr. 128. Neuerdings hat das R.Ger. LXXXV Nr. 15wenigstens einer im gesetzlichen Güterstande lebenden Frau, die den Haushaltaus den Einkünften ihres Vorbehaltsguts bestritten batte und sich infolge ihrerVerletzung bei Führung des Haushalts einer bezahlten weiblichen Hilfskraftbedienen mufste, einen selbständigen Ersatzanspruch gewährt. Mitverschuldendes Mannes steht auch bei allgemeiner Gütergemeinschaft dem Anspruch derFrau nicht entgegen; R.Ger. b. Seuff. LXX1 Nr. 36.

34 So z. B., wenn der Verpflichtete die geforderte Sicherheit nicht stellt,in Vermögensverfall zu geraten droht oder im Auslande wohnt (Seuff. LX1INr. 108), aber auch, wenn der Berechtigte dringend eines Kapitals bedarf.Mehreren Verpflichteten gegenüber kann nur einheitlich auf Rente oder Kapitalerkannt werden; R.Ger. LXVIII Nr. 105; a. M. Oertniann, Bern. 3 b ß.

36 Z.P.O. § 323. Die Rente kann also für die Zeit seit der Klageerhebungaufgehoben, höher oder niedriger bemessen, anders befristet, auch durchKapitalabfindung ersetzt werden. Ebenso kann der Berechtigte nachträglichSicherheitsleistung oder Erhöhung der bestellten Sicherheit verlangen; Z.P.O.§ 324, II.Pfl.G. § 7 3 , Iv.F.G. § 13 3 .

36 Dies gilt für den gesamten Schadensersatzanspruch; R.Ger. LXV Nr. 44,Seuff. LXXI Nr. 112, Oertmann, Vorteilsausgleichung S. 107 ff. Gleiches warim gemeinen Recht anzunehmen; Seuff. XLVIII Nr. 32 (R.Ger.).