§ 215. Rechtsfolgen der unerlaubten Handlung.
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den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten berbeiführt 27 .Dies gilt für jeden zum Schadensersatz verpflichtenden Eingriff inden Persönlichkeitsbereich 28 . Damit wird dem Verletzten nebendem selbstverständlichen Anspruch auf Ersatz des unmittelbar durchdie Handlung verursachten Vermögenssehadens 29 auch der Anspruchauf Entschädigung wegen Aufhebung oder Schmälerung seinerkünftigen Erwerbsfähigkeit oder wegen Erschwerung seines künf-tigen Fortkommens ausdrücklich gewährleistet 80 .
Genauer geregelt ist die Schadenersatzpflicht für den Fall,dafs durch Verletzung des Körpers oder der Gesundheitdie Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder vermindertoder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse verursacht wird 31 . DerErsatz für diesen Schaden ist durch Entrichtung einer Geldrentezu leisten 32 . Die Zuerkennung der Rente setzt voraus, dafs in-folge der leiblichen oder gesundheitlichen Schädigung für die Zu-
27 B.G.B. § 842. Dies entspricht im Grundgedanken dem bisherigen Recht.Vgl. über das gern. R. Stobbe § 260 II (mit den in Anm. 22 angef. Entsch.).Ferner Preufs. A.L.R. I § 115 ff. (mit sehr kasuistischen Abstufungen nach denGraden des Verschuldens); Öst. Gb. § 1325ff.; Sachs. Gb. § 1489ff., 1497ff.;Schweiz. O.R. a. 52—53 (45—46).
28 Also für Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, derFreiheit, der Ehre (vgl. B.G.B. § 824), des Namenrechts und anderer besondererPersönlichkeitsrechte.
29 Dazu gehören im Falle der Körperverletzung nicht nur die Kosten derHeilung und des während der Krankheit erforderlichen vermehrten Aufwandes(vgl. Preufs. L.R. § 111, Öst. Gb. § 1325, Sachs. Gb. § 1489, R.II.Pfl.G. § 3aKr.F.G. § 11), sondern auch der während der Krankheit durch Behinderungder Erwerbstätigkeit entgangene Gewinn. Die Kosten der versuchten Heilung,der Mehraufwand und der verlorene Arbeitsverdienst sind auch im Falle derTötung, wenn der Tod nicht sofort eintritt, zu ersetzen (Preufs. L.R. § 98,Sachs. Gb. § 1491, Schweiz. O.R. a. 52 (45 2 ), H.Pfl.G. § 3 1 , K.F.G. § 10 l );diese Ersatzsansprüclie sind vom Getöteten selbst erworben und werden vererbt.
30 Eine Erschwerung des Fortkommens liegt auch in der Entziehung oderVerminderung der Heiratsgelegenheit für eine weibliche Person durch Ver-unstaltung oder sonstige dauernde Schädigung; Dernburg § 388 11 1, Oert-mann zu § 842 Bern. 2c, Enneccerus § 461 III 1; Rspr. d. O.L.G. XII 119.So auch nach gern. R., vgl. Seuff. XVIII Nr. 42, Preufs. L.R. § 126—127. Vgl.auch Öst. Gb. § 1326, Sachs. Gb. § 1490.
31 B.G.B. § 843. Mit geringen Abweichungen übereinstimmend H.Pfl.G.§ 3 a, 7, K.F.G. § 11, 13.
32 Auf die Rente ist § 760 anwendbar; sie ist daher vierteljährlich imVoraus zu entrichten, was das R.Ger. LXIX Nr. 66 für eine den Richterbindende Vorschrift erklärt. Je nach den Umständen kann Sicherheitsleistunggefordert werden (jedoch nach R.Ger. LX Nr. 101 erst, wenn auch die Rentebereits gefordert werden kann).
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