962 Drittes Kapitel. Schuld Verhältnisse aus unerlaubten Handlungen.
Umfang der Verpflichtung zum Schadensersatz, die das B.G.B. beijedem einzelnen Deliktstatbestand ausdrücklich festsetzt, richtensich nach den allgemeinen Vorschriften über Schadensersatz 28 .Demgemäfs geht auch hier der Anspruch des Verletzten in ersterLinie auf Wiederherstellung und nur subsidiär auf Ausgleich durchGeldzahlung 24 . Ebenso ist auch hier grundsätzlich stets der volledurch die unerlaubte Handlung verursachte Schaden zu ersetzen;ohne dafs, wie in anderen Gesetzbüchern, eine Abstufung nachdem Grade des Verschuldens stattfindet 25 , tritt jedoch im Falleder Mitverursachung durch den Verletzten eine billige Schadens-verteilung gemäfs § 254 B.G.B. ein 26 . Doch gelten einzelne Be-sonderheiten.
3. Vermögens schaden. Die Schadensersatzpflicht umfafststets den durch die unerlaubte Handlung verursachten Vermögens-schaden. Dieser aber ist in mehrfacher Richtung besonders ge-regelt.
a. Verletzung der Person. Richtet sich die unerlaubteHandlung gegen die Person, so erstreckt sich die Verpflichtungzum Schadensersatz auf die Nachteile, welche die Handlung für
23 Ygl. oben § 176 II 5 S. 73 ff. und die dort Anm. 43 angef. Schriften.
24 Oben § 176 S. 75 ff. Anm. 50—56. — Auf Grund des § 249 B.G.B. kann,wie Dernburg, Jur.W.Sclir. 1908 S. 161 ff., B.R. § 390 III, zutreffend aus-führt, der Richter auch den Verletzer fremder Ehre zuWiderruf und Ehren-erklärung verurteilen; zustimmend Crome § 327 Anm. 11, Staudinger zu§ 824 Bern. 7a, Schulz-Sckäffer I 165ff. Vgl. auch O.L.G. Ilamb. b. Seuff.LXIV Nr. 29 S. 63. Abweichend R.Ger. LX Nr. 4. — Auch der im gern. R.dem Beleidigten neben dem Geldanspruch gewährte Anspruch auf Abbitte,Ehrenerklärung und Widerruf erfüllte ursprünglich die Wiederherstellungs-funktion; vgl. v. Wallenrodt, Z. f. R.G. III 238ff. Er wurde aber, obschonvon Hause aus nur der Anspruch auf Abbitte Strafcharakter trug, mehr undmehr im Ganzen als Privatstrafanspruch aufgefafst und als solcher für beseitigtdurch das R.Str.G.B. angesehen; Windscheid § 472 Anm. 8, Bin ding,Strafr. I 304 Anm. 27.
25 Oben § 176 S. 78 ff. Anm. 62—68. Doch ermöglichen auch hier die Vor-schriften über die richterliche Feststellung des Schadens eine Berücksichtigungder Umstände des Einzelfalls; ebd. S. 77 Anm. 59—61 (über Besonderheitenbei der Feststellung des Wildschadens oben § 213 Anm. 83). Ferner kommendie Regeln über Vorteilsausgleichung und die Bestimmung des § 255 B.G.B.in Betracht; oben § 176 S. 84ff. Anm. 85—88. — Soweit die Verantwortlichkeitohne Verschulden eintritt, sind mangels abweichender Bestimmung die all-gemeinen Vorschriften über den Umfang des Schadensersatzes gleichfalls an-wendbar.
26 Oben § 176 S. 80ff. Anm. 69—75, .§ 212 V S. 819 ff., § 214 I 2 e u. 4Anm. 84—85.