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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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960
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960 Drittes Kapitel. Schuldverhältnisse aus unerlaubten Handlungen.

Eine Ausnahme machte nur die mit der römischen actio aestima-toria wegen injuria einklagbare Privatstrafe, die indes gleichfallsin Partikularrechten abgeschafft wurde 12 und mit der Reichsstraf-gesetzgebung auch aus dem gemeinen Recht verschwand 13 . Aberauch das deutschrechtliche Bufsensystem, das im späteren Mittel-alter bereits im Absterben begriffen war, ging bis auf geringe Resteunter 14 . Das Wergeid fristete zwar im Sachsenrecht sein Leben 15 ,kam aber allmählich aufser Gebrauch 16 . Dagegen erhielt sich bisin die neueste Zeit die von der sächsischen Praxis seit dem 16. Jahr-hundert ausgebildeteSachsenbufse, die wegen Freiheitsberaubungin Höhe von 40 Groschen für jeden Tag der Gefangenhaltung nebendem Schadensersatz zu entrichten war 17 . Gemeinrechtlich drangals Ersatz für die Bufse der Anspruch auf einSchmerzensgelddurch, das im Falle der Körperverletzung wegen der erlittenenSchmerzen in einem nach den Umständen zu bemessenden Betragegefordert werden konnte 18 . Der Anspruch auf Schmerzensgeld

12 So Const. Saxon. IV, 42; Lüneb. lief. VIII, 19. Dagegen behielt siedas Württ. G. v. 1839 a. 17 alternativ bei.

13 E.G. z. Str.G.B. § 2, z. Str.Pr.O. § 11. Nur als Schadensersatzklagebehauptete sich die actio injuriarum unter Abstreifung ihres poenalen Bestand-teils in der gemeinrechtlichen Praxis; vgl. O.L.G. Hamb. b. Seuff. LI Nr. 179.

14 Inwieweit die Bufse imPfandgelde fortlebte, ist oben Bd. I § 39S. 350 ff. Anm. 8688 gezeigt.

16 Es wurde auf 240 (bei Weibern auf 120) Taler fixiert, im Kurfürsten-tum auf 20 resp. 10 Taler herabgemindert; Const. Sax. IV, 11 (bei Glied-verlust nach IV, 42 willkürliche Bufse).

16 Noch im Jahre 1882 wurde in Reufs. j. L. eine Klage auf Wergeid(aus Ssp. II 63) in Höhe von 720 Mark angestrengt, jedoch vom O.L.G. Jena(unter Berufung auf das nicht erloschene poenale Element) abgewiesen; Seuft.XXXVIII Nr. 122.

17 Haubold § 302 Anm. ef, Heimbach § 259 Anm. 8, Weiske,Abh. S. 108 ff. Beibehalten in Sachs. Gb. § 1497. Man rechtfertigte den Fort-bestand gegenüber dem Reichsrecht durch die Deutung dieser Bufse als Ent-schädigung für das erlittene Unlustgefühl.

18 Vgl. Gensler, Arch. f. z. Pr. I 143ff.; Seitz, Unters, über die heutigeSchmerzensgeldklage, 1860; v. Wächter, Die Bufse bei Beleidigungen undKörperverletzungen, 1874, S. 72ff.; Stobbe-Lehmann § 260 II 2; Wind-scheid § 454, 7. Das Schmerzensgeld begegnet schon seit dem 14. Jahrh.;Rsb. n. D. II d. 2, 3, Purgoldt IV 24, Hammer S. 105, Stobbe a. a. O. Anm. 28.Es wurde dann besonders auf Grund der CCC. a. 2021 ausgebildet und fastallgemein als gemeinrechtliches Institut anerkannt; vgl. die b. Stobbe Anm. 27u. Windscheid Anm. 30 angef. Entsch. (abweichend nur O.A.G. WiesbadenSeuff. XIII Nr. 31), sowie schliefslich R.Ger. VIII Nr. 29, Seuff XXXVIII Nr. 121.Von den Gesetzbüchern nahm es das Preufs. A.L.R. I, 6 § 112114, jedochnur für die niederen Stände und mit Begrenzung des Betrages nach unten und