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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 215. Rechtsfolgen der unerlaubten Handlung.

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dagegen entwickelte mehr und mehr den Charakter der Privat-strafe 6 , so dafs bei unerlaubten Handlungen, bei denen die festeBufse nicht als ausreichender Ersatz empfunden wurde, danebender im Einzelfalle zugefügte Schaden zu ersetzen war 7 . Un-erlaubte Handlungen, die so wenig mit Bufse wie mit öffentlicherStrafe bedroht waren, begründeten ausschliefslich eine Schadens-ersatzpflicht 8 .

Nach der Rezeption gab die herrschende Lehre die Privat-strafen des römischen Rechts, das hei den meisten Einzeldeliktendem Verletzten bald einen selbständigen Strafauspruch, bald einenStrafzusatz zum Schadensersatzanspruch gewährte 9 , für gemeinesdeutsches Recht aus 10 . Doch wurden sie vom wirklichen Rechts-leben fast durchweg abgelehnt oder mindestens wieder abgestofsen n .

6 Darum folgt ihr stets das Strafgeld (Gewette) an den Richter; Ssp. 153 § 1. Doch erfüllt sie immer noch da, wo der Verletzte aufser ihr keinenErsatzanspruch hat, zugleich die Funktion des Ausgleiches für erlittenenSchaden; vgl. z. B. Ssp. II 16 § 6, 89, 34 § 1, 37 § 1.

7 So schon zur Zeit der Volksrechte; Brunner, R.G. II 613, Schröder,

R. G. 6 S. 357. Vgl. ferner Ssp. II 29, 46 § 4, 47, III 47 § 1, 86 § 12, 87§ 12 (hüte geven und in aus dem schaden nemen).

8 Brunner I 2 140, II 547. Vgl. z. B. Ssp. II, 49 § 2, 62 § 1, 65 § 1,49 § 2, III 20 § 1, 48 § 3, 51 § 2. Dabei wurden die ursprünglich auch fürden reinen Schadensersatz geltenden festen Ansätze durch die Schätzung deskonkreten Schadensbetrages verdrängt; oben § 176 S. 77 Anm. 5960.

9 v. Savigny, Syst. V § 210212, O.R. II § 8284. Windscheid§ 326, 2, § 453, 2, § 454, 13, § 455, 5, § 456, 15, § 472. N. Hai 11 iant, Dierömischen Privatstrafen, 1884. Dafs ursprünglich alle römischen Delikts-klagen überhaupt rein poenal waren, hat E. Levy, Privatstrafe und Schadens-ersatz im klassischen römischen Recht, 1915, wahrscheinlich gemacht. Ihmzufolge war die poena von Hause aus die gesetzlich zu festem Geldbeträgeabgeschätzte Privatrache, die nichts von Schadensersatz enthielt; die reiperseku-torische Funktion sei erst später in die Deliktsklagen aufgenommen.

10 Vgl. Wind scheid § 326 Anm. 5 mit umfassenden Literaturangaben.Die Meinung, dafsgrundsätzlich die römischen Privatstrafen hei uns an-wendbar seien, behauptete sich, ohschon man die Beseitigung der meisten vonihnen zugeben mufste, bis in die neueste Zeit. Doch verstummte, seitdemzuerst Thomasius, de usu actionum poenalium juris Romani in foro Ger-manico, 1693, Widerspruch erhoben hatte, niemals die gegenteilige Meinung.Für diese bes. Savigny, O.R. II § 84, Beseler § 53 Z. 5, Stobbe-Leh-mann § 258, Dernhurg, Pand. I § 135, II § 129.

11 Bezeichnend ist, dafs nicht einmal die ausdrückliche Anerkennung deractio furti in der CCC a. 157, 158 der Privatstrafe des Diebstahls Eingangverschaffte. Einzelne Partikularrechte, wie das Württ. G. v. 5. Sept. 1839 a. 8,schafften die Privatstrafen ausdrücklich ab. Vgl. auch oben Bd. I § 39

S. 336 ff. Anm. 6 u. 8 über die römischen Privatstrafen der unerlaubtenSelbsthilfe.