958 Drittes Kapitel. Schuldverhältnisse aus unerlaubten Handlungen.
§ 215. Rechtsfolgen der unerlaubten Handlung.
I. Schadensersatz und Bufse. Wir haben oben ge-sehen, dafs die unerlaubte Handlung ihrem Begriffe gemäfs eineschuldrechtliche Verpflichtung zur Ersatzleistung an den Verletztenbegründet, die Ersatzleistung aber in Privatstrafe oder Schadens-ersatz bestehen kann * 1 .
1. Geschichtliche Entwicklung. Im Kompositionen-system des alten deutschen Rechtes trugen Wergeid und Bufse,da sie aus dem Abkauf der Rache durch ein Sühngeld hervor-gegangen waren und gleich der Rache auf Genugtuung abzielten,überwiegend strafrechtlichen Charakter. Doch erfüllten sie zugleichden Zweck einer Ausgleichung des Schadens, den im Falle derTötung die Sippe oder der sonstige Wergeidsempfänger und beianderen Delikten der Bufsempfänger erlitten hatte 2 . Soweit dannbei den schwereren absichtlichen Missetaten gegen die Person oderdas Vermögen Wergeid und Bufse durch öffentliche Strafen ver-drängt wurden 3 , traten an ihre Stelle reine Schadensersatzansprüchedes Verletzten gegen den Täter 4 . Im übrigen entfaltete das Wer-geid, das nach wie vor namentlich bei Ungefährwerk geschuldetwurde, nunmehr überwiegend seine Ersatzfunktion 5 * * * * * II . Die Bufse
richtig auch die Haftung für Gebäudeeinsturz nicht als reine Verschuldens-haftung konstruieren dürfen. — Die Haftung des vertragsmäfsig zur Unter-haltung Verpflichteten aus § 838 jedoch ähnelt mehr der des Tierhüters (obenS. 948 Anm. 63).
1 Oben § 211 I 2 S. 881.
2 Uber das Verhältnis der Straf- und Entschädigungsfunktion von Wer-geid und Bufse vgl. Wilda S. 314ff., Brunner, R.G. I 2 120, 230, II 613,A. B. Schmidt a. a. 0. S. 1 ff., Hammer a. a. 0. S. 97 ff., V. Friese,Strafr. d. Ssp. S. 171 ff.
3 Peinliche Strafe schliefst Wergeid und Bufse aus; Ssp. III 50.
4 Hammer S. 65 ff.; Friese S. 173 Anm. 11.
6 So bes. im Sachsenspiegel; vgl. Hammer S. 97ff. Freilich streifte es
seinen poenalen Charakter nicht durchweg ab, wie aus Ssp. II 14 § 1 (neben
Wette) und auch III 45 erhellt. Dies führt Friese a. a. 0. gegen Hammer
richtig aus, verkennt aber das überall hervortretende Übergewicht des Ersatz-
gedankens. So heilst es bei absichtsloser Tötung im Ssp. II 38: he mut in
gelden, alse sin wergeld stat; bei der Tötung oder Verletzung durch ein Tier
II 40 § 1: den scaden nach rechtem wergelde oder nach sime werde beteren;bei der Missetat des Kindes II 65: mit dem Wergeld bessern oder den Schadengelden na sinem werde. Deutlich tritt der Gedanke der Entschädigung auchbei der Besserung der Verstümmelung mit einem für die einzelnen Glieder un-gleich bemessenen Teile des Wergeides zutage; II 16 § 5—7. Lediglich fixierterSchadensersatz ist das Wergeld der Tiere (II 54 § 5, III 48, 51), weshalb sogardaneben Bufse verwirkt sein kann (III 48 § 2) und bei Tieren ohne Wergeldder Ersatz ihres individuellen Wertes an die Stelle tritt (III 47 § 2, 51 § 2).