§ 214. Haftung für Tiere und leblose Sachen.
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lösung verantwortliche Besitzer oder Unterhaltungspllichtige nach-weist, dafs er die zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorg-falt beobachtet hat 101 . Dafs die Unterlassung der gehörigen Sorgefür Abwehr der Einsturzgefahr als Verschulden gilt, beruht nichtauf einer Ausnahmebestimmung, sondern auf der Anwendung desim heutigen Recht überhaupt durchgedrungenen Grundsatzes, demzufolge der Eigentümer verpflichtet ist, dafür Sorge zu tragen,dafs seine Sache nicht Anderen gefährlich wird 102 . Die Besonder-heit der Gesetzesbestimmungen über Gebäudeeinsturz besteht alsoin der Umkehrung der Beweislast 108 . Gerade damit aber empfängtdie Haftung für die durch fehlerhaft errichtete Gebäude undgleichgestellte Werke verursachten Schäden den Charakter einerGefährdungshaftung, die grundsätzlich Verursachungshaftung undnur durch die Möglichkeit der Haftbefreiung im Falle schuldloserVerursachung stark abgeschwächt ist 104 .
101 B.G.B. § 836 Abs. 1 S. 1 mit § 837 u. 838; vgl. R.Ger. LXXVI Nr. 67,Seuff. LXI Nr. 6, Gruchot L 977, L1II 1027. Der frühere Besitzer brauchteigne Sorgfalt nur für seine Besitzzeit nachzuweisen und kann sich überdiesdurch den Nachweis befreien, dafs ein späterer Besitzer durch Beobachtungder erforderlichen Sorgfalt die Gefahr hätte abwenden können; B.G.B. § 836Abs. 2. — Ist der Besitzer schuldunfähig, so soll er nach Dernburg § 398III 3, Oertmann, Bern. 6, Enneccerus § 456 I 5 überhaupt haftfrei sein.Jedenfalls haftet er im Kähmen des § 829; R.G. b. Seuff. LXXI Nr. 59. Manwird ihm aber auch, um nicht zu einem sinnwidrigen Ergebnis zu gelangen,nach Analogie des § 278 ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters zu-rechnen müssen; Kipp b. Windscheid S. 953, Planck, Bern. 2; a. M. R.Ger.a. a. 0. Den gesetzlichen Vertreter selbst aus § 838 haften zu lassen, wieDittenburger, Schutz des Kindes, S. 64, will, ist unzulässig. DieselbeLösung drängt sich mit noch gröfserer Wucht im Falle des § 833 2 auf, wennder Tierhalter schuldunfähig ist; oben S. 947 Anm. 58.
102 Oben Bd. II 416 Anm. 52, 547 Anm. 11. In diesem Sinne führt dasR.Ger. LII Nr. 98 S. 376 zutreffend aus, dafs das dem römischen Recht fremdePrinzip des § 836 auch gegenüber dem Eigentümer eines morschen BaumesPlatz greifen mufs, wenn durch den Zusammenbruch des Baumes ein Schadenentsteht und der Eigentümer zur Abwendung dieser Gefahr nicht die im Verkehrerforderliche Sorgfalt angewandt hat.
i°3 vVenn diese Bestimmungen fehlten, würde der Verletzte auf dieselbenTatbestände einen Anspruch aus § 823 gründen können, sobald er nur denSchuldbeweis führt; vgl. R.Ger. b. Seuff. LXXI Nr. 59. Andererseits kann erauch, wenn der Gebäudeeinsturz nicht durch Sachfehler verursacht ist, aus § 823auf Ersatzleistung klagen, wenn der Beklagte den Unfall anderweit verschuldet,und mufs dann nur seinerseits den Schuldbeweis führen.
104 Das Verhältnis ist ganz ähnlich, wie seit der Novelle bei der Haftungdes Tierhalters im Falle des § 833 2 ; vgl. oben S. 947 ff. Anm. 57—60. WennEnneccerus hier Gefährdungshaftung annimmt (§ 466 III), hätte er folge-