956 Drittes Kapitel. Schuldverhältnisse aus unerlaubten Handlungen.
richtung oder mangelhafter Unterhaltung ist 96 . Sie trifft den Eigen-besitzer des Grundstücks und neben ihm den früheren Eigenbesitzer,falls bei Eintritt des Unfalls noch kein Jahr seit Beendigung seinesBesitzes verstrichen ist 96 . Nur wenn ein Anderer das Gebäude oderWerk in Ausübung eines Rechtes in selbständigem Eigenbesitz hat,haftet er an Stelle des Grundstücksbesitzers 97 . Neben dem Eigenbesitzerist verantwortlich, wer die Unterhaltung des Gebäudes oder Werkesfür ihn vertragsmäfsig übernimmt oder kraft eines ihm zustehendenNutzungsrechtes zu bewirken hat 98 . Mehrere zum Schadensersatzverpflichtete Personen haften als Gesamtschuldner 99 . Der Anspruchauf Schadensersatz steht dem Verletzten zu 100 . Der Anspruchfällt aber weg, wenn der an sich für den Einsturz oder die Ab-
96 Zwischen dem Sachfehler und dem Ereignis mufs Kausalzusammenhangbestehen, es genügt aber wieder mittelbare Verursachung. So z. B., wenn einSturm oder ein anderes Naturereignis oder eine menschliche Tätigkeit, wieAnstofsen oder Anlehnen, mitgewirkt hat; vgl. Il.Ger. LXXVI Nr. 67, Seuff.XLVIII Nr. 6, LVII Nr. 62.
96 B.G.B. § 836. Also auch den besitzenden Nichteigentümer, nicht aberden nicht besitzenden Eigentümer. Mittelbarer Eigenbesitz genügt; vgl. obenBd. II 220 Anm. 45.
97 B.G.B. § 837. Natürlich kommt es auch hier nicht darauf an, oh derBesitzer das Recht, das er als ein ihm zustehendes ausübt, wirklich hat; R.Ger.b. Seuff. LXXI Nr. 140. Somit ist § 837 nicht nur anwendbar, wenn das Ge-bäude oder Werk nicht als Grundstücksbestandteil gilt (oben Bd. II 45 ff.) Tsondern möglicherweise auch, wenn es zwar Grundstücksbestandteil ist, aber(gemäfs § 865, oben Bd. II 218) in gesondertem Eigenbesitz steht. Dagegenentlastet bloßer Nutzungsbesitz eines Anderen den Grundstücksbesitzer nicht.Somit haftet dieser weiter für das vermietete oder verpachtete Gebäude; R.Ger.LIX Nr. 4. Aber auch für das vom Erbbauberechtigten oder vom Niefsbraucherbenutzte Gebäude, falls dieses nicht vom Berechtigten als gesonderter Eigentums-gegenstand besessen wird. Der Nutzungsbesitzer kann immer nur aus § 838neben dem Eigenbesitzer, niemals aus § 837 statt seiner haften. A. M. Raapeb. Dernburg i § 398 Anm. 11.
98 B.G.B. § 838. So also einerseits der Verwalter, der Baumeister, aberauch der Mieter oder Pächter, soweit er sich vertragsmäfsig zur Unterhaltungverpflichtet hat, andererseits der Pächter eines landwirtschaftlichen Grund-stücks, der Niefsbraucher, der als Ehemann oder kraft elterlicher GewaltNutzungsberechtigte in dem durch die §§ 582, 1041, 1384, 1654 bestimmtenUmfang, sowie auch der nach § 1021 zur Unterhaltung einer Anlage ver-pflichtete Grunddienstbarkeitsberechtigte.
99 Doch ist im Verhältnis zum mithaftenden Besitzer der Unterhaltungs-pflichtige und im Verhältnis zu jedem aus den §§ 836—838 Haftenden einschuldiger Dritter gemäfs § 840 3 allein verpflichtet; oben § 212 S. 918 Anm. 47.
100 Doch kann, wenn er den Schaden mitverursacht hat, sein Ersatz-anspruch ganz oder teilweise durch § 254 ausgeschlossen sein; oben § 212S. 920 ff. Anm. 52, 56, 58.