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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 214. Haftung für Tiere und leblose Sachen.

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infecti, die der Grundeigentümer, wenn von seinem Grundstückeher dem Nachbargrundstück ein Schaden drohte, auf Verlangenzu leisten verpflichtet war 91 . Neuere Gesetze dagegen verpflichtenden Eigentümer unmittelbar zum Ersätze des Schadens, den seinGebäude infolge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unter-haltung verursacht 92 . Auch das B.G.B. kennt eine Haftung fürderartige Schadensverursachung, läfst aber einen Entschuldigungs-beweis zu 93 . Die Haftung setzt voraus, dafs durch den Einsturzeines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstücke ver-bundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen eines solchenein Mensch getötet oder verletzt oder eine Sache beschädigt ist 94und dafs der Einsturz oder die Ablösung Folge fehlerhafter Ein-

91 Ygl. oben Bd. II 428 u. die dort in Anm. 41 angef. Literatur. Dochmacht sich der Gedanke einer Haftung für das Grundstück darin geltend, dafseinerseits eine unmittelbare Schadensersatzpflicht eintritt, wenn der Beschädigtesich vergeblich um Erlangung des Versprechens bemüht hat, andererseits derEigentümer sich durch Preisgeben des Grundstücks von jeder Verpflichtungbefreien kann. An das röm. R. lehnt sich das Öst. Gh. § 343 an.

92 Code civ. a. 1386; vgl. Zachariae-Crome § 418 II. Schweiz. O.R.a. 67 (58). Nach beiden Gesetzb. tritt die Ersatzpflicht unabhängig von Ver-schulden gegen jeden Beschädigten ein. Auch das Sachs. Gb. § 351 fordertkein Verschulden, jedoch nur gegenüber dem Nachbarn, so dafs also einelediglich sachenrechtliche Vorschrift vorliegt. Dagegen kennt das Preufs. L.R.I, 8 § 3 ff. nur eine Schadensersatzpflicht des Eigentümers aus Vernachlässigungder ihm gesetzlich auferlegten Unterhaltungspflicht.

98 B.G.B. § 836838. Im Bereiche dieser Haftung gewährt § 908 zugleichden oben Bd. II 428 besprochenen nachbarrechtlichen (also dinglichen) An-spruch auf Abwendung drohender Einsturzgefahr durch die dazu erforderlichenVorkehrungen. Über den schuldrechtlichen (deliktischen) Anspruch vgl.Komm, zu § 836ff., Linckelmann S. 94ff., Eckstein b. Gruchot LVIII331 ff., Fromherz, Haftpflichtrecht S. 238 ff., Kipp b. Windscheid S. 997 ff.,Dernburg § 398, Endemann § 202, 3, Cosack § 165 IX, Mattkiafs§ 143 III, Crome § 335, Enneccerus § 456.

94 Den Gebäuden gleichgestellte Werke sind z. B. Mauern, Türme, Spaliere,Turngerüste, Elektrizitätswerke (Seuff. LXIV Nr. 30), Torbogen (Seuff, LVI1Nr. 62), Brunnen, Kanäle, Schleusen (Seuff. LXIV Nr. 92), Röhren, Schienen,Dämme, Brücken; nicht dagegen aufgehäufte Schlamm- und Sandmassen (R.Ger.LX Nr. 30), Pflanzen (R.Ger. LII Nr. 98, J.W.Schr. 1905 S. 370) und mit demBoden nicht fest verbundene bewegliche Sachen (Seuff. LX Nr. 208, R.Ger. imRecht 1907 S. 1404). Einsturz ist auch der Zusammenbruch eines Gebäude-teils, wie z. B. eines Fußbodens oder einer Zimmerdecke (R.Ger. LII Nr. 63,Rspr. d. O.L.G. IV 285, 1X45), einer Treppe; Ablösung das Herausfliegen undZersplittern einer Türglasscheibe (ebd. V 249), das Herabfallen von Dach-ziegeln, Fensterladen (R.Ger. LX Nr. 104), Schutzdrähten (Seuff. LXIV Nr. 30).Mittelbare Verursachung genügt (R.Ger. LII Nr. 63: Verletzung durch Sturzinfolge Einbrechens des Fußbodens; Rspr. d. O.L.G. IX 46, Seuff. LXIV Nr. 30).