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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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954
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954 Drittes Kapitel. Sclmlclverhältnisse aus unerlaubten Handlungen.

II. Haftung für leblose Sachen. Ursprünglich be-handelte das deutsche Recht auch leblose Sachen als schuld-fähige Wesen, für die im Falle einer durch sie bewirkten Tötungoder Verletzung eines Menschen oder Tieres ihr Herr auch danneinzustehen hatte, wenn ihm eine eigne Tat nicht zur Last fiel 88 .Im Laufe der Zeit verschwand diese Vorstellung, wennschon nichtaus dem Volksglauben, so doch aus dem Recht. Allein, soweitdie Schädigung durch gefährliche Sachen als Tat des Besitzerserschien, erhielt sich dessen von Verschulden unabhängige Ver-ursachungshaftuug für den durch die Sachen angerichteten Schaden.Unter dem Einflufs des römischen Rechtes drang auch hier dasVerschuldensprinzip durch 80 . Doch schliefst die moderne Gefähr-dungshaftung aus besonders gefährlichen Betrieben offenbar einevon Verschulden unabhängige Haftung für den durch gewisseSachen, wie z. B. Eiseubahnanlagen, Lokomotiven, Kraftfahrzeuge,Schiffe, Maschinen usw., verursachten Schaden ein 90 .

Eine durchaus auf Schadensverursachung durch Sachen ab-gestellte Gefährdungshaftung aber ist die Haftung für Gebäude-einsturz. Das römische Recht gewährte regelmäfsig nur einenvertragsmäfsigeu Schadensersatzanspruch aus der cautio damni

§ 54 II 5, Bad. b. Dorn er u. Seng § 73, 79, Hess. b. Wolf § 52 V, Meckl.b. Bucbka § 17 II u. V, Anh. 616, Thüring. R. b. Böckel §43111, Elsafs-Lothr. b. Kisch § 114 IV. Überall tritt ein besonderes Schätzungsverfahrenein. In Preußen und anderen Staaten (z. B. Sachsen, Hessen, Weimar, Alten-burg) ist der ordentliche Bechtsweg ganz ausgeschlossen und die endgültigeEntscheidung Verwaltungsgerichten übertragen. Das Nähere gehört ins Jagd-recht. So auch die mannigfachen jagdpolizeilichen Vorschriften zur Wild-schadensverhütung; vgl. Preufs. Jagdordn. § 6168.

88 A. B. Schmidt a. a. 0. S. 32ff.; Brunner, Il.G. 1= 21311'., II 556ff.;Hübner, Grundz. § 89 II 3; Isay a. a. 0. S. 226ff. So für Waffen, fallendeBäume, Tierfallen, Mühlräder, Balken. Auch hier, wie bei der Tierhaftung,begegnet Haftbefreiung durch Auslieferung oder Preisgabe, sowie Tataneignungdurch ferneren Gebrauch der schuldbeladenen Sache (1. Rib. 70, 1).

89 Auch Code civ. a. 1384, der dem Wortlaut nach eine unbedingte Ver-antwortlichkeit für Schädigung durchchoses que lon a sous sa gardestatuiert, wird von der herrschenden Meinung dahin ausgelegt, dafs Verschuldenerforderlich ist; Zachariae-Crome § 416 Anm. 5, § 418 a. E., R.Ger. XXIINr. 74.

90 Vgl. oben § 212 III 3 S. 914 ff. Nach dem K.F.G. § 7 2 hebt sich dieseHaftung von der allgemeinen Haftung für Betriebsunfälle dadurch ab, dafs dieBefreiung durch Nachweis eines unabwendbaren Ereignisses nicht eintritt,wenn der Unfall auf fehlerhafter Beschaffenheit oder mangelhaftem Funktionierendes Fahrzeugs beruht. Vgl. auch hinsichtlich des Sehiffszusammenstofses O.L.G.Hamb. h. Seuff. XL1I Nr. 135 S. 197.