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3 (1917) Schuldrecht
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§ 214. Haftung für Tiere und leblose Sachen.

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Der Anspruch auf Schadensersatz umfafst allen durchdas Tier dem Grundstücke selbst oder dessen Bestandteilen zu-gefügten Schaden einschliefslich des Schadens an den zwar schongetrennten, aber noch nicht eingeernteten Früchten 88 . Er stehtdem Verletzten, somit nicht blofs dem Grundeigentümer, sondernauch dem Niefsbraucher, Pächter oder Mieter zu. VerschuldeteMitverursachung des Schadens durch den Verletzten ist gemäfs§ 254 B.G.B. zu berücksichtigen. Darüber hinaus kann das Landes-recht den Ersatzanspruch unbedingt aussehliefsen, wenn der Wild-schaden an Gärten, Obstgärten, Weinbergen, Baumschulen odereinzelstehenden Bäumen angerichtet ist, die nicht durch Her-stellung der unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung desSchadens ausreichenden Schutzvorrichtungen gesichert sind 85 .Insoweit hebt auch eine schuldlose Mitverursachung des Schadensdurch den Verletzten den Ersatzanspruch auf 86 .

Hinsichtlich der Geltendmachung des Ersatzanspruchestreffen kraft reichsgesetzlicher Ermächtigung die Landesgesetze *besondere Verfahrensvorschriften, die auch die Grundsätze ein-schliefsen, nach denen der Wildschaden festzustellen ist, und denAnspruch von gehöriger Geltendmachung bei der zuständigen Be-hörde innerhalb einer kurzen Ausschlufsfrist abhängig machen 87 .

(G. v. 1865 § 34 1 ), Elsafs-Lothr. § 16, mit Beschränkungen Anhalt § 3; HasenWürtt. a. 190, Kob.-Goth. a. 16 (jedoch nur nach Ortsstatut); KaninchenMeckl. V. § 1; alle jagdbaren Säugetiere Bayr. a. 144 Nr. II; alle jagdbarenTiere Bad. a. 1 (aufser Raubtieren, Zug- und Strichvögeln), Hess. a. 1 (auchIltis, Dachs, Fischotter, Trutwild), Meiningen (aufser Raubtieren), Schwarzb.-S.G. v. 1870.

83 B.G.B. § 835 Abs. 1 S. 2. Als Einerntung gilt auch die Verbringungin Mieten oder Diemen und an sonstige zur Aufbewahrung bestimmte Stätten.

84 R.Ger. LII Nr. 91; oben § 212 S. 920 Anm. 53.

86 E.G. a. 71 Z. 4. So Kurh. G. § 2, Bayr. a. 5, Württ. a. 190, Bad. § 21Z. 2, Hess. a. 2, Meckl. § 2, Anhalt § 2, Weim. § 74, Altenb. § 3, Kob.-Goth.a. 16 § 12, Schwarzb.-R. § 1, Lüb. § 71, Hamb. Jagdg. v. 2. Juni 1903 § 32,Elsafs-Lothr. § 17. In AVürtt. ist dies jedoch nur gegenüber Hasenschadenlind nicht für Weinberge vorgeschrieben. Für Weinberge gilt auch in einigenanderen Ges. (bes. Bad. u. Elsafs-Lothr.) die Bestimmung nicht.

86 Oertmann§61II3b, K i s c h § 114 Anm. 4, Dorner u. Seng § 73 d,Böckel § 43 Anm. 16, Nöldeke S. 890, Niedner zu E.G. a. 71 Z. 4.Wo eine landesgesetzliche Bestimmung fehlt, ist die blofse Unterlassung vonSchutzvorkehrungen kein den Ersatzanspruch ausschliefsendes Verschulden(Seuff. XLII Nr. 190), kann aber unter Umständen sich als schuldhafte Mit-verursachung nach § 254 darstellen (R.Ger. LII Nr. 91).

87 E.G. a. 70 mit G.V.G. § 13. Vgl. z. B. Preufs. Jagdordn. § 54-60,Bayr. R. b. Oertmann § 61 II 12, AVürtt. a. 194200, Sachs, b. Klofs