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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
Seite
952
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952 Drittes Kapitel. Schuldverhältnisse aus unerlaubten Handlungen.

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tragsmäfsig den Wildseliadensersatz übernommen hat, nur demJagdberechtigten zur Erstattung der zu zahlenden Wildschadens-ersatzbeträge verpflichtet 78 . Doch haftet nach zwingendem E,eichs-recht der Eigentümer eines Grundstücks als Pächter der Jagdauf einem fremden Grundstück, auf dem wegen der Grundstücks-lage das Jagdrecht nur gemeinschaftlich mit seinem Jagdrechtausgeübt werden darf 79 . Und das Landesrecht kann in gemein-schaftlichen Jagdbezirken dem Jagdpächter die Haftung anstattder Eigentümer, ihres Verbandes oder der Gemeinde oder auchneben ihnen auferlegen 80 .

Die Wildschadenhaftung tritt nur für bestimmte Wild-arten ein. Reichsreehtlich besteht sie lediglich für Schwarz-,Rot-, Elch- und Damwild und für Fasanen 81 . Das Landesrechtaber kann sie auf den durch andere jagdbare Tiere verursachtenSchaden erstrecken und hat vielfach namentlich Hasen und Ka-ninchen einbezogen 82 .

78 So in Preufsen, obschon hier im Falle der Verpachtung der Jagd ineinem gemeinschaftlichen Jagdbezirk die Übernahme der Wildschäden durchden Jagdpächter regelmäfsig ausbedungen werden soll und ein Jagdpacht-vertrag, in dem dies nicht geschieht, hei Einspruch auch nur eines .Nutzungs-berechtigten behördlicher Genehmigung bedarf; Jagdg. § 52 2 . Vgl. auch Weim.§ 75 5 ~ 6 , Schwarzb.-R. §3. Möglich ist freilich die Ausgestaltung des Jagd-pachtvertrages als eines unmittelbar den Verletzten gegenüber zum Ersatz ver-pflichtenden Vertrages zugunsten eines Dritten. Kraft Gesetzes bewirkt dievertragsmäfsige Übernahme der Ersatzpflicht für den Jagdpächter in einemgemeinschaftlichen Jagdbezirk die unmittelbare Haftung neben der Gemeindenach Kob.-Goth. a. 16 § 3.

79 B.G.B. § 835 Ahs. 2 S.'2. So hei allen einem Eigenjagdbezirk an-geschlossenen Grundflächen; vgl. Preufs. G. § 53 1 , Weim. § 75 4 , die anderenthüring. Ges. b. ekel § 63 III 1 c. Das Landesrecht kann nach E.G. a. 71Z. 3 ihn auch dann verpflichten, wenn er die ihm angebotene Pacht ablehnt;so bei Waldenklaven Preufs. G. § 53 2 mit § 10; vgl. Sächs. G. § 10.

80 E.G. a. 71 Z. 6. So haftet der Jagdpächter in erster Linie statt derGrundeigentümer, die aber für den Fall seiner Zahlungsunfähigkeit verhaftetbleiben, in Altenb. § 1. Er haftet statt der Jagdgenossenschaft in Anhalt § 5,Braunschw. A.G. § 34, mit Vorbehalt subsidiärer Haftung der Jagdgenossen-schaft in Schwarzb.-S., neben der Jagdgemeinde in Lüh. § 69. Er haftet stattder Gemeinde mit Vorbehalt einer bürgschaftlichen Haftung der Gemeinde inWürtt. a. 193, Baden (Dorn er u. Seng § 73, 7«), Meiningen, Elsafs-Lothr.§ 18 (aufser für Schwarzwild), neben der Gemeinde in Hess. § 21 IV, Kob.-Goth. a. 16 § 3. Vgl. auch Hannov. Jagd-O. § 23, Kurhess. G. § 3.

81 B.G.B. § 835 L Hierbei hat es in Preufsen (aufser Hannover u. Kur-hessen), Sachsen und anderen nord- und mitteldeutschen Staaten sein Bewendenbehalten.

82 E.G. a. 71. So Hasen und Kaninchen Hannov. G. § 1, Kurhess. G. § 1