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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 214. Haftung für Tiere und leblose Sachen.

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entzogen ist, grundsätzlich den Jagd ausüb un gs berechtigten 74 .Sind mehrere zur eignen Jagdausübung nicht befugte Grundeigen-tümer behufs gemeinschaftlicher Ausübung ihres Jagdrechts zueinem Verbände vereinigt, so ist, wenn der Verband rechtsfähigist, der Verband als solcher haftbar, während andernfalls die ver-bundenen Grundeigentümer als Einzelne nach dem Verhältnisseder Gröfse ihrer Grundstücke haften 75 . Doch kann das Landes-recht hinsichtlich der Ersatzpflicht für Wildschäden in gemein-schaftlichen Jagdbezirken Abweichendes bestimmen 76 . Insbesonderekann es an Stelle der Eigentümer die Gemeinde haftbar machenund ihr nur ein Rückgriffsrecht gegen die Eigentümer gewähren 77 .Der Jagdpächter ist an sich nicht haftbar und, wenn er ver-

74 Somit haftet (1er Eigentümer eines Eigenjagdbezirkes für den Wild-schaden auf einem fremden Grundstück, wenn ihm auf diesem gesetzlich dieAusübung des Jagdrechtes des Eigentümers zusteht, wie dies bei Enklavenvorkommt; vgl. Württ. A.G. a. 192, Sachs. G. § 4 (Klofs a. a. 0. II 2c),Schwarzb.-R. u. Reufs j. L. ( ekel § 43 IIb). Dagegen haftet der zugleichjagdberechtigte und jagdausübungsberechtigte Grundeigentümer nicht aus § 835.Auch nicht, wenn er sich die Jagd Vorbehalten hat, gegenüber einem ge-schädigten Nutzungsberechtigten oder gegenüber dem Grundstückpächter; derletztere kann nur aus dem Pachtverträge oder etwa aus § 823 Ersatzsansprücheherleiten. Eine Ausnahme gilt nur nach E.G. a. 72, wenn in Ansehung desGrundstücks ein zeitlich nicht begrenztes Nutzungsrecht (z. B. Erbpacht) be-steht; dann wird im Sinne des § 835 das Eigentümerjagdrecht auf diesemGrundstück wie ein Jagdrecht an einem fremden Grundstück behandelt; vgl.über Meckl. R. v. B u c h k a § 17 III.

76 B.G.B. § 835 3 . Mithin haftet nach der gemeinrechtlichen Regel einemit eigner Rechtspersönlichkeit ausgestattete Jagdgenossenschaft als solche;so z. B. in Sachsen (Klofs § 5411 2b), Reufs. j. L. (Böckel a. a. 0.), Lüb .G.§ 69. Dagegen tritt, falls es an einer selbständigen Jagdgenossenschaft fehlt,vielmehr die Gemeinde das Jagdausübungsrecht hat, nach der gesetzlichenRegel die verhältnismäfsige Haftung der einzelnen Eigentümer ein. Diese Haftungist blofse Anteilshaftung (oben § 212 S. 918 Anm. 45).

76 So haften nach dem Preufs. Jagdg. § 52 \ obschon die Jagdgenossen-schaft rechtsfähig ist (§ 16*), die (durch den Jagdvorsteher vertretenen) Eigen-tümer als Einzelne. Vgl. auch Ilaunov. Jagdordn. § 23. Das Landesrecht kannauch die Haftuug anders verteilen; Anhalt. G. § 4.

77 Die Haftung der Gemeinde besteht nach vielen Landesgesetzen. Aus-schliefslich nach Bayr. G. a. 5 (mehrere Gemeinden als Gesamtschuldner); alsRegel in Württ. a. 193, Bad. § 21 Z. 3, Hessen (Wolf § 21 IV), Weim. § 75,Kob.-Goth. a. 16 § 3 Schwarzb.-R. § 3 (in gewissen Bezirken der Staat); sub-sidiär in Meiningen (Böckel a. a. 0.) und in Elsafs-Lothr. § 18 (primär nurfür Schwarzwild, aber unter Mithaftung der Wildschadengenossenschaft, Kisch§ 114 II, § 115). Ein Rückgriffsrecht gegen die Eigentümer wird in Bayern.Weim., Kob.-Goth. ausdrücklich gewährt.