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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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950
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950 Drittes Kapitel. Schuldverhältnisse aus unerlaubten Handlungen.

haftet, die Gefahr tragen, die der ihm zum Vorteil gereichendeWiklstand für die nicht zur Ausübung der Jagd berechtigtenGrundstücksinteressenten mit sich bringt. Dafs aber der Wild-schade als eine von ihm verursachte widerrechtliche Schadens-zufügung gilt, beruht auf einem ganz anderen Gedanken, als beider Haftung des Tierhalters. Denn er verursacht den Schadennicht durch das Halten eines seiner Herrschaft unterworfenenTieres, sondern lediglich durch die Unterlassung der Ausübungeines ihm zustehenden ausschliefslichen Aneignungsrechtes an einemherrenlosen Tier 72 .

Die Ersatzpflicht trifft, soweit noch ein Jagdrecht auf fremdenGrundstücken besteht, den Jagdberechtigten 78 , soweit dagegendem Grundeigentümer nur das Hecht zur Ausübung des Jagdrechts

12 Wer Eigentümer von Wild ist, haftet für dieses als Tierhalter nach§ 833, nicht nach § 835. Dies gilt auch für wilde Tiere inTiergärten; § 960.Den Tiergärten ist aber keineswegs, wie Viele wollen, jeder eingehegte Jagd-bezirk zuzurechnen; vielmehr sind die Tiere inHegewäldern, in denen förm-liche Jagden veranstaltet werden, regelmäfsig herrenlos; vgl. bes. Rotering,Arch. f. b. R. XXXVIII 145 ff. Für solche Tiere haftet daher, wenn sie Wild-schaden anrichten, nur der auf dem beschädigten Grundstück zur Jagd Be-rechtigte nach § 835. Und nur auf sie bezieht sich der Vorbehalt des E.G.a. 71 Z. 2, kraft dessen das Landesrecht für dendurch ein aus einem Gehegeausgetretenes jagdbares Tier den Eigentümer oder Besitzer des Geheges ver-antwortlich machen kann. Dies tun z. B. Württ. A.G. a. 191, Bad. Jagdg. § 21Z. 4, Braunschw. §32, Weim. § 76, Altenb. § 2, Schwarzb.-R. § 2, Lüb. § 70.Regelmäfsig wird dabei ausdrücklich bestimmt, dafs daneben dem Verletztender nach § 835 Verpflichtete haftet, diesem aber ein Rückgriffsrecht gegen denGehegebesitzer zusteht. Gleiches ist auch anzunehmen, wo nur die Verant-wortlichkeit des Letzteren ausgesprochen wird (wie in Weimar, Altenburg u.Lübeck), da in E.G. a. 71 Z. 2 eine Ermächtigung zur Aufserkraftsetzung des§ 835 nicht zu finden ist. Diese Haftung des Gehegebesitzers fliefst ausSchadensverursachung durch unzureichende Verwahrung und ist daher keineechte Wildschadenhaftung. Jedenfalls gilt dies da, wo sie auf Verschuldengegründet wird, wie im Preufs. Jagdges. § 64 1 die Haftung für Schwarzwild,das nur in solchen Einfriedigungen gehegt werden darf, aus denen es nicktausbrechen kann; vgl. R.Ger. LXX Nr. 78 (daher kein Ausschlufs des Rechts-weges). Die im früheren Recht begegnende Enthaftung des Jagdberechtigtendurch den Nachweis, dafs der Schaden durch Streifwild verursacht ist (vgl.Beseler a. a. 0. Anm. 21), ist dem geltenden Recht fremd; doch kann dasLandesrecht nach E.G. a. 71 Z. 7 dem Verpflichteten einen Anspruch auf Er-stattung des geleisteten Ersatzes gegen denjenigen, in dessen Jagdbezirk dasSchadenwild seinen Stand hatte, gewähren, wie dies allgemein im Ilannov.Jagdg. § 4 und für Kaninchen in den Meckl. V. § 5 vorgesehen ist.

73 Dies ist nur für Mecklenburg noch von erheblicher Bedeutung, kannaber auch noch in Sachsen Vorkommen (Klofs § 54 II 2 a).