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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 214. Haftung für Tiere und leblose Sachen.

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aber in veränderter Gestalt festgehalten 66 und auch in Preufsenwieder eingeführt 67 ; sie ist endlich durch das B.G.B. zu gemeinemdeutschen Recht erhoben, jedoch nur in einem Mindestumfangereichsrechtlich fixiert, während dem Landesrecht ein erheblicherSpielraum zu abweichenden und ergänzenden Bestimmungen be-lassen ist 68 .

Die Haftung für Wildschaden ist, während sie früher meistauf Verschulden gegründet wurde 69 , nach dem Vorbilde der neuerenGesetze im B.G.B. als Gefährdungshaftung ausgestaltet 70 .Sie setzt also kein Verschulden, sondern nur Verursachung vor-aus 71 . Der Jagdberechtigte mufs insoweit, als er für Wildschaden

66 So Meining. G. v. 1. Juni 48; Hannov. v. 21. Juli 48 u. 11. März 50;Bayr. v. 15. Juni 50; Bad. v. 2. Dez. 50 u. 29. Aug. 86; Kurhess. v. 26. Jan. 54;Württ. v. 27. Okt. 55; Sachs, v. 1. Dez. 64; Schwarzb.-S. v. 17. Febr. 70; Hess,v. 1. Juni 95.

67 Preufs. Wildschadenges. v. 11. Juli 91, jetzt Jagdges. v. 15. Juli 1907§§ 51 ff. Doch gilt in Hannover und (nach Jagdges. § 81) in Kurhessen dasbisherige Recht (oben Anm. 66) fort.

68 B.G.B. § 835 mit A.G. a. 7072. Vgl. Linckelmann S. 89ff., Ende-mann § 202, 2b, Dernburg § 397, Crome § 337, Matthiafs § 143 IIB,Enneccerus § 470 u. die Komm. Zusammenstellung der abweichendenlandesrechtlichen Bestimmungen am besten bei Niedner, Komm, zu E.G.a. 7072. Über Bayern (A.G. a. 144) Oertmann § 61. Sachsen (G. v.28. Mai 98) Ivlofs § 54. Württ. A.G. a. 195200 (umfassende Neuregelung).Baden (G. v. 9. Aug. 98) Dorn er u. Seng § 73, 7. Hessen (Neufassung desW.Sch.Ges. v. 28. Juli 99) Wolf § 21. Mecklenb. (V. v. 9. Apr. 99 für Schwerin,v. 18. Dez. 99 f. Strelitz) v. Buchka § 17. Braunschw. A.G. § 3237. Anhalt.W.Sch.G. v. 21. Apr. 99. Thüring. Staaten b. ekel § 43 (in Mein. u.Schwarzb.-S. die oben Anm. 66 angef. älteren Ges., in Altenburg u. Schwarzb.-R.neue Wildschadenges. v. 1899, sonst die A.G., Weimar. § 7490, Kob.-Goth. a. 66).Lüb. G. v. 6. März 1900 (Neufassung 1907) § 6780. Elsafs-Lothr. (A.G.§ 16-36) Kisch § 113-115.

69 In der gemeinrechtlichen Praxis forderte man einen durch übermäfsigesHegen des Wildes verursachten erheblichen Schaden. Freilich fehlte es nichtan Stimmen, die sich für unbedingte Haftung aussprachen; so bes. Pfeiffera. a. O. u. die von ihm Angeführten (S. 98, 113 ff.). Allein sie drangen nichtdurch. Streng am Verschuldungsprinzip hält das Preufs. L.R. a. a. O. § 146fest. Ebenso Braunschw. V. v. 1827 (oben Anm. 64).

70 Schon das Österr. G. v. 1786 (oben Anm. 64) sah von Verschulden ab.Ebenso die Hess. V. a. 1810. Desgleichen die Gesetze seit 1848 (oben Anm.6667). Hinsichtlich des B.G.B. besteht kein Zweifel.

71 Dafs gleichwohl eine unerlaubte Handlung vorliegt, ist oben dargetan.Darum haften mehrere Verpflichtete nach § 830 B.G.B. als Gesamtschuldner.Hat ein Dritter den Schaden schuldhaft verursacht, so haftet der Jagdberech-tigte neben ihm als Gesamtschuldner, hat aber nach 830 8 den Rückgriff gegenden Schuldigen; oben § 212 S. 918 Anm. 47.