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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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948
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948 Drittes Kapitel. Schuldverkältnisse aus unerlaubten Handlungen.

entsprechende Verursachungsprinzip ist durch die Zulassung desEntschuldigungsbeweises auf das Äufserste abgeschwächt, da dieHaftung aus der Verursachung wegfällt, falls dargetan werdenkann, dafs sie nicht zugleich schuldhaft ist 60 .

8. Haftung des Tierhüters. Neben dem Tierhalterhaftet für Schadenszufügung durch ein Tier, wer für ihn die Auf-sicht über das Tier vertragsmäfsig übernimmt. Doch kann er sichstets durch Entsehuldigungsbeweis befreien 61 . Dem Verletztengegenüber haften Tierhalter und Tierhüter, falls sie haften, alsGesamtschuldner; dagegen wird, wenn dem Tierhüter der Ent-lastungsbeweis gelingt, die Haftung des Tierhalters, wenn derTierhalter nach § 833 2 haftungsfrei ist, die Haftung des Tier-hüters davon nicht berührt 62 . Die Verantwortlichkeit des Tier-hüters beruht, obschon sie im Rahmen des § 833 eintritt, nichtauf dem Prinzip der Gefährdungshaftung, sondern auf der imInteresse der Tieraufsicht durch Umkehrung der Beweislast ver-schärften Haftung für eignes widerrechtliches Verhalten 63 .

4. Haftung für Wildschaden. Als Haftung für Schadens-verursachung durch Tiere erscheint auch die Haftung des Jagd-berechtigten für die Beschädigung von Grundstücken durch jagdbareTiere. Eine derartige Haftung wurde in der gemeinrechtlichenPraxis seit dem 16. Jahrhundert, wennschon meist in beschränktemUmfange, anerkannt und in Partikularrechten gesetzlich ausge-sprochen 64 ; sie wurde sodann mit der Aufhebung des Jagdrechtsauf fremdem Grund und Boden im Jahre 1848 zwar in manchenLändern, wie namentlich in Preufsen, abgesehafft 65 , überwiegend

Verursachung behaupten uncl beweisen (jedoch mit den sich aus § 831 oder832 ergebenden Modifikationen).

60 Vgl. über die Umkehrung der Beweislast überhaupt oben § 112 III 4S. 917.

61 B.G.B. § 834.

62 Vgl. R.Ger. LX Nr. 71, Seuff. LVII1 Nr. 5, LXII Nr. 136. Über dasinnere Verhältnis, falls beide haften, oben § 212 S. 918 Anm. 47.

63 Vgl. oben § 212 S. 917 Anm. 41.

64 Lehrb. des deut. P.R. von Runde § 160, Mittermaier § 219ff.,Beseler § 199 V, Stobbe-Lehmann § 263 III; Bülow u. HagemannIII Nr. 6, Pfeiffer, Prakt. Ausf. III Nr. 5; Lehrb. der älteren Partikular-rechte bei Stobbe a. a. 0. Anm. 42. Wichtige ältere Gesetze: Österr.Jagdges. v. 28. Febr. 1786 § 15 (auch bei Kraut § 88 Nr. 12); dazu über spätereGesetze Krainz-Pfaff-Ehrenzweig § 402 I 4. Preufs. A.L.R. I, 9 §141 ff.Hess. V. v. 6. Aug. 1810 (Kraut a. a. 0. Nr. 13); Braunschweig. V. v. 16. Sept.1827 (ebd. Nr. 16); Bad. G. v. 31. Okt. 1833 (§ 1213 ebd. Nr. 1415).

65 Preufs. .Tagdg. v. 31. Okt. 48 u. v. 7. März 50 § 23, 29.